Erna-Stahl-Ring – Am Anzuchtgarten – Ostgrenze des Flurstücks 1860 (Am Anzuchtgarten), Nordgrenze des Flurstücks 65 (Große Horst), über das Flurstück 65, Südgrenzen der Flurstücke 65, 1860 und 3747, Westgrenze des Flurstücks 3747 der Gemarkung Ohlsdorf (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 430.
erstellungsMassstab
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[§1 Nr.1 | (1) Der Bebauungsplan Ohlsdorf 30 für den Geltungsbereich
zwischen dem Erna-Stahl-Ring und dem Friedhof
Ohlsdorf (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 430) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Nord- und Westgrenze
des Flurstücks 1856 (Erna-Stahl-Ring), Nord- und
Ostgrenze des Flurstücks 1860 (Am Anzuchtgarten) der
Gemarkung Ohlsdorf – Nordgrenze des Flurstücks 65 (Große
Horst), über das Flurstück 65, Südgrenze des Flurstücks 65 der
Gemarkung Klein Borstel – Südgrenzen der Flurstücke 1860
und 3747, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1855, über die
Flurstücke 1855 und 1852, Nord- und Westgrenze des Flurstücks
1852, über das Flurstück 1856 der Gemarkung Ohlsdorf.][§1 Nr.2 | (2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.][§1 Nr.3 | (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden
kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten
Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter
Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit
des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs
beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans
und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung
des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§ 214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.][§2 Nr.1 | In den mit „(a)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebieten
sind oberhalb der ausgewiesenen Geschossanzahl weitere
Geschosse, zum Beispiel Staffelgeschosse, die bis zu zwei
Drittel der Geschossfläche des darunterliegenden Geschosses
aufweisen, unzulässig.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Balkone bis zu einer
Tiefe von 1,8 m zulässig; sie dürfen insgesamt nicht mehr
als die Hälfte der jeweiligen Fassadenfront des jeweiligen
Baukörpers überschreiten.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Überschreitungen der
südlichen Baugrenzen für Terrassen und Balkone bis zu
einer Tiefe von 1,8 m und einer Breite bis zu 2 m zulässig.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet sind für die dreigeschossig ausgewiesenen Baukörper Überschreitungen der Baugrenzen zu den Blockinnenhofbereichen für Terrassen und Balkone bis zu einer Tiefe von 1,8 m und einer Breite bis zu 2 m zulässig.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet ist an der mit „(e)“ bezeichneten
Fassade des dreigeschossig ausgewiesenen Baukörpers
eine Überschreitung der Baugrenze für Balkone bis zu
einer Tiefe von 1,8 m und einer Breite bis zu 2 m zulässig,
wenn der Erschließungsweg nicht beeinträchtigt wird.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet sind an den mit „(f)“ bezeichneten
Fassaden Überschreitungen der Baugrenze für Terrassen
und Balkone bis zu einer Tiefe von 1,8 m und einer
Breite bis zu 2 m zulässig.][§2 Nr.7 | Im allgemeinen Wohngebiet ist an der mit „(g)“ bezeichneten
Fassade eine Überschreitung der Baugrenze für eine
gemeinschaftlich genutzte Terrasse bis zu einer Tiefe von
4 m und für einen Balkon bis zu einer Tiefe von 1,8 m
zulässig.][§2 Nr.8 | Das Oberflächenwasser der mit „(c)“ bezeichneten allgemeinen
Wohngebiete ist in das Gewässer im Erna-Stahl-
Ring zu leiten.][§2 Nr.9 | Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser ist auf
den gemeinschaftlichen Flächen bis zur Einleitung in die
Regenrückhalteeinrichtung beziehungsweise bis zur Einleitung
in den Graben am Erna-Stahl-Ring oberirdisch
abzuleiten. Die Mulden müssen in der Nutzungsphase
regelmäßig gewartet werden und jederzeit in vollem
Umfang nutzbar sein.][§2 Nr.10 | In den mit „(b)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebieten
sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.11 | Im allgemeinen Wohngebiet sind nur zwei voneinander
getrennte Tiefgaragen und zwei Tiefgaragenzufahrten
zulässig: eine Tiefgaragenzufahrt im Nordwesten des
Plangebiets am Erna-Stahl-Ring und eine Tiefgaragenzufahrt
im Südosten des Plangebiets an der Großen Horst.][§2 Nr.12 | Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig.][§2 Nr.13 | Im mit „(d)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet darf
die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,3 für Anlagen
nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in
der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I. S. 3787) bis
zu einer Grundflächenzahl von 0,6 überschritten werden.][§2 Nr.14 | Tiefgaragen sind unter Erdgleiche herzustellen. Ihre Oberkante
muss mindestens 50 cm unter Gelände liegen. Nicht
überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens
50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Soweit Gehölzpflanzungen
vorgesehen sind, muss die Bodenüberdeckung im Bereich
der Gehölze mindestens 80 cm durchwurzelbaren Substrataufbau
betragen. Im Bereich von Baumpflanzungen vüber Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 12 m² der
durchwurzelbare Substrataufbau mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.15 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Geh- und Fahrwege
sowie ebenerdige nicht überdachte Stellplatzflächen in
wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.16 | Der vorhandene Baumbestand am Erna-Stahl-Ring ist zu
erhalten und in die Vorgartengestaltung der privaten Gärten
zu integrieren. Können diese Bäume dort aus zwingenden
Gründen nicht erhalten werden, sind sie auf den privaten
Grundstücken am Erna-Stahl-Ring mit derselben Art
unter Berücksichtigung des Zuwachses zu ersetzen.][§2 Nr.17 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dafür
sind standortgerechte einheimische Laubbäume mit
einem Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe
über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Außerhalb
der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser
Bäume unzulässig.][§2 Nr.18 | Um erhebliche Störungen nach § 44 Absatz 1 Nummer 2
BNatSchG oder eine indirekte Zerstörung von Fortpflanzungs-
und Ruhestätten nach § 44 Absatz 1 Nummer 3
BNatSchG von Brutvögeln und Fledermäusen zu vermeiden,
ist das unmittelbare Umfeld der alten Eiche und des
südlich an das Plangebiet angrenzenden Großbaumbestands
soweit möglich von intensiven baulichen Nutzungen
und Baustellentätigkeiten freizuhalten.][§2 Nr.19 | Im allgemeinen Wohngebiet sind für die Beleuchtung der
privaten und öffentlichen Außenflächen nur Beleuchtungsanlagen
wie zum Beispiel Niederdrucklampen oder
LED-Lampen zulässig, die ein für Insekten und Fledermäuse
wirkungsarmes Spektrum entsprechend des Standes
der Technik aufweisen. Die Lichtquellen sind zu den
umgebenden Grünflächen und zum Baumbestand hin
abzuschirmen.][§2 Nr.20 | Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind die ausgewiesenen
Flachdächer als Flachdach oder flach geneigte
Dächer bis zu einer Neigung von 15 Grad auszubilden,
wobei mindestens 80 vom Hundert mit einem mindestens
12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und extensiv zu begrünen ist.][§2 Nr.21 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich
jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12 m² anzulegen und zu begrünen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 430]