Der Bebauungsplan Nienstedten 14 für den Geltungsbereich beiderseits des Nienstedtener Marktplatzes zwischen Elbchaussee und Rupertistraße (Bezirk Altona, Ortsteil 221) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Elbchaussee - Westgrenzen der Flurstücke 1085 und 1087, West- und Nordgrenzen der Flurstücke 1367 und 905, Nordgrenze des Flurstücks 906, West- und Nordgrenze des Flur¬stücks 907, Westgrenze des Flurstücks 1384, Süd- und West¬grenze des Flurstücks 1278, Westgrenzen der Flurstücke 1279 und 913, Südgrenzen der Flurstücke 1348 und 1352, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1351, Südgrenze des Flurstücks 930, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 931 der Gemarkung Nienstedten - Rupertistraße - West- und Nordgrenze des Flurstücks 471, Nordgrenzen der Flurstücke 473 und 474 der Gemarkung Nienstedten - Kurt-Küchler-Straße - Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 416, Nordgrenze des Flurstücks 415 der Gemarkung Nienstedten - Up de Schanz - Nordgrenze des Flurstücks 1097 der Gemarkung Nienstedten - Nienstedtener Straße - Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 515 der Gemarkung Nienstedten - Rupertistraße - Ostgrenzen der Flurstücke 492, 493, 494, 1383 und 498, Nordgrenzen der Flurstücke 500 und 501, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 502 der Gemarkung Nienstedten - Georg-Bonne-Straße - Newmans Park - Sieberlingstraße.
technHerstellDatum
2016-05-04
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als »Erhaltungsbereiche'' bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hambur¬gisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geän¬dert am 29. November 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1994 Seite 301, 1995 Seite 17), in der je¬weils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforder¬lich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit an¬ deren baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errich¬tung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Auf den mit „(l)" bezeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebiets sind auf den Flurstücken 415 und 416 (nördlich Rupertistraße), 483 (westlich Hermann-Renner-Straße) und 500 (nördlich Georg-Bonne-Straße) der Gemarkung Nienstedten nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zu¬lässig.][§2 Nr.3 | Im Mischgebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkei¬ten dienen sowie Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuel¬lem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.4 | In dem mit „(5)" bezeichneten Bereich auf dem Flurstück 892 nördlich Elbchaussee ist das zweite Vollgeschoss als Dach auszubilden.][§2 Nr.5 | Entlang der Elbchaussee, Sieberlingstraße, Nienstedtener Straße und dem Nienstedtener Marktplatz sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die An¬ordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Ge¬bäude geschaffen werden.][§2 Nr.6 | Auf den mit „(2)" bezeichneten Flurstücken 888, 891 und 892 im Eckbereich Sieberlingstraße /Elbchaussee kann die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,5 für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz l Nummer 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetz¬blatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), um 50 vom Hundert überschritten werden.][§2 Nr.7 | Für Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm in l m Höhe über dem Erdboden sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen Gehölzen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.8 | Die auf Tiefgaragen gärtnerisch anzulegenden Flächen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von 12 m2 je Baum die Schichtstärke mindestens l m betragen.][§3 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:][§3 Nr.1 | Es sind nur Dächer mit einer Neigung von mindestens 20 Grad zulässig.][§3 Nr.2 | Als Dachdeckung sind schiefergraue bis anthrazitfarbene Dachpfannen oder Dachschindeln zu verwenden. Ausnahmsweise können rote Tonpfannen oder Reetdeckungen ui Anpassung ari die Nachbarbebauung zugelassen werden.][§3 Nr.3 | Bei Putzbauten sind helle Farbtöne zu verwenden.][§3 Nr.4 | In den mit „(3)“ bezeichneten Wohngebieten beiderseits der Hermann-Renner-Straße sind Verblendungen nur mit dun¬kelroten Vormauersteinen sowie ausschließlich weiße Fen¬sterrahmen zulässig.][§3 Nr.5 | Die Fenster sind kleinmaßstäblich zu gliedern; es sind keine liegenden Formate zu verwenden.][§3 Nr.6 | Als Einfriedigungen der Vorgärten sind vertikal angeord¬nete Eisenstabzäune, Holzzäune mit senkrechter Lattung oder Hecken zu verwenden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 221]