Der Bebauungsplan Jenfeld 22 für den Geltungsbereich zwischen Barsbütteler Straße, Bruhnrögenredder, Landesgrenze und der Barsbek (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 512) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Bruhnrögenredder - über das Flurstück 1261 (Barsbütteler Straße), Nordgrenze des Flurstückes 1261, über das Flurstück 2993, Nordgrenze des Flurstückes 1261, über das Flurstück 2612, Nordgrenze des Flurstückes 1261 der Gemarkung Jenfeld - Landesgrenze - Südgrenze des Flurstückes 2832 der Gemarkung Jenfeld.
technHerstellDatum
2016-01-22
texte
[§2 Nr.1.1 | Auf der privaten Fläche für Sport- und Spielanlagen gilt:
Es sind nur ein Vereinshaus, ein Sporthotel, Sporthallen, Spielfelder und eine Tiefgarage zulässig.][§2 Nr.1.2 | Auf der privaten Fläche für Sport- und Spielanlagen gilt:
Auf der mit „(1)" bezeichneten Fläche sind nur ein Vereinshaus und ein Sporthotel zulässig. Auf der mit „(2)" bezeichneten Fläche ist eine Tiefgarage, eine Sporthalle und ein Sporthotel zulässig. Die Unterkante des Garagenbodens darf nicht mehr als 2,75 m unter Erdgleiche des Höhenbezugspunktes auf dem Barsbütteler Stieg (17,43 über Normalnull Deckelhöhe Abwasser) liegen. Auf der mit „(3)" bezeichneten Fläche sind nur Sporthallen und eine Tiefgarage zulässig.][§2 Nr.1.3 | Auf der privaten Fläche für Sport- und Spielanlagen gilt:
Entlang der Barsbütteler Straße und der Ortsumgehung Barsbüttel ist für die Aufenthaltsräume des Sporthotels ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außenwänden, Außentüren, Fenstern und Dächern zu schaffen.][§2 Nr.1.4 | Auf der privaten Fläche für Sport- und Spielanlagen gilt:
Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.2 | Im Mischgebiet sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen sowie Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis, für den Anschluss des Flurstückes 1254 der Gemarkung Jenfeld sowie des Flurstückes 77/4 der Gemarkung Barsbüttel an die Ortsumgehung Barsbüttel eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, diese Zufahrt als allgemein zugänglichen Geh- und Radweg zu nutzen, der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.][§2 Nr.4 | Werbeanlagen größer als zwei Drittel der Fläche von Großwerbetafeln (260 cm x 360 cm) sowie Werbeanlagen oberhalb der Dachkante sind unzulässig.][§2 Nr.5 | Eine Neubebauung ist an ein Blockheizkraftwerk - Fernwärmenetz anzuschließen. In Bereichen, in denen ein Wärmeversorgungsnetz nicht besteht, sind Feuerstätten für leichtes Heizöl und gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig.][§2 Nr.6 | Für festgesetzte Knicks (Wallhecken) sind Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau eines Knicks erhalten bleibt.][§2 Nr.7 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der festgesetzten Bäume unzulässig.][§2 Nr.8 | Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte einheimische großkronige Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.9 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.10 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise von Staunässe führen, sind unzulässig.][§2 Nr.11 | Auf den privaten Grundstücksflächen ist das von Dachflächen abfließende Niederschlagswasser, sofern eine Versickerung auf dem Grundstück nicht möglich ist, über ein offenes Entwässerungssystem in den nächsten Vorfluter einzuleiten.][§2 Nr.12 | Die Ufer der Fließgewässer sind naturnah herzurichten, soweit hydraulische Belange dem nicht entgegenstehen.][§2 Nr.13.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „HF" bezeichneten Flächen sind als feuchte/nasse Hochstaudenflur zu entwickeln. Die Fläche ist alle 2 bis 3 Jahre zu mähen, das Mähgut ist zu entfernen.][§2 Nr.13.2 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „EG" bezeichneten Flächen sind als ein- bis zweischürige Wiesen zu entwickeln und maximal zweimal im Jahr im Zeitraum von Juli bis September zu mähen oder mit maximal 1,4 Großvieheinheiten pro angefangenen Hektar in der Zeit vom 15. Juli bis 30. November zu beweiden. Das Mähgut ist zu entfernen. Bei einer Beweidung ist das Ufer der Barsbek beziehungsweise des Barbütteler Grenzgrabens in einem Abstand von 5 m einzuzäumen.][§2 Nr.13.3 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „U" bezeichnete Fläche ist als naturnaher Gewässerlauf mit einem abgeflachten Uferbereich und einem Erlensaum zu entwickeln. Die Böschungsneigung sollte dabei maximal 1: 4 betragen. Zudem ist die Anlage von Flachwasserbereichen anzustreben, soweit hydraulische Belange dem nicht entgegenstehen. Die Gewässerrandstreifen sind in einer Breite von 5 m auszubilden.][§2 Nr.13.4 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „GB" bezeichneten Flächen sind als artenreicher, gestufter Gehölzbestand zu entwickeln. Dabei ist ein Mindestabstand von 3 m zwischen Gehölzrand und bestehenden Nutzungen und Vegetationsstrukturen (vorhandene Knicks, Baumreihen und Hecken) einzuhalten. Die Anlage der Gehölzanpflanzung ist mit standortgerechten, einheimischen Arten unter Verwendung von je einem großkronigen Baum, zwei kleinkronigen Bäumen, fünf Heistern und 30 Sträuchern je 100 m² vorzunehmen.][§2 Nr.14 | Für weitere Ausgleichsmaßnahmen wird der geplanten Ortsumgehung Barsbüttel eine 25 m breite, entlang des Schleemer Bachs verlaufende Teilfläche des außerhalb des Plangebietes liegenden Flurstückes 79/33, Flur 1 der Gemarkung Barsbüttel, zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 512]