Der Bebauungsplan Billstedt 87 für den Geltungsbereich zwischen Möllner Landstraße/Steinfurther Allee und Rantumer Weg (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 131) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Steinfurther Allee — Möllner Landstraße — West- und Nordgrenze des Flurstücks 646, Nordgrenzen der Flurstücke 645, 918, 644 bis 639, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 638 der Gemarkung Öjendorf — Möllner Landstraße — Kaltenbergen — über das Flurstück 1461, Ostgrenze des Flurstücks 143, über das Flurstück 1464 der Gemarkung Kirchsteinbek — Kaltenbergen — Rantumer Weg.
technHerstellDatum
2015-04-07
texte
[§2 Nr.1 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten und von dem festgesetzten Leitungsrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet ist das zweite Vollgeschoß als Dachgeschoß mit einer Neigung zwischen 45 Grad und 60 Grad auszubilden.][§2 Nr.3 | Die mit „(A)" bezeichneten Außenwände des Parkhauses sind geschlossen auszuführen.][§2 Nr.4 | Am Parkhaus sind in Abstimmung auf die architektonische Gestaltung der Fassaden allseitig Rankgerüste mit Schling- und Kletterpflanzen so anzubringen, daß die Pflanzen über die oberste Brüstung hinauswachsen können und die Einsehbarkeit der unteren Parkebenen im Bereich der offenen Fassaden gewährleistet ist.][§2 Nr.5 | Es sind mindestens 15 % der Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Flurstücke 1584, 1585, 1568) als Pflanzfläche anzulegen und mit einheimischen Gehölzen zu bepflanzen.][§2 Nr.6 | Entlang der Möllner Landstraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.7 | Innerhalb des als „Spielhaus" bezeichneten überbaubaren Grundstücksteils des Bauspielplatzes ist nur ein Gebäude mit den für die festgesetzte Nutzung notwendigen Räumen zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]