[§2 Nr.1 | Die Außenwände der Gebäude im reinen Wohngebiet sind in hellem Putz auszuführen oder mit rotem bis rotbuntem Klinker zu verblenden. Für einzelne Architekturteile (z. B. Stürze, Gesimse, Brüstungen, Giebeldreiecke, Erker) können andere Baustoffe zugelassen werden, wenn die Verwendung der in Satz 1 genannten Materialien vorherrschend bleibt.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet sind nur Dächer mit einer Neigung zwischen 30 Grad und 45 Grad zulässig; andere Dachneigungen können in Verbindung mit einem Staffelgeschoß zugelassen werden, wenn dies städtebaulich vertretbar ist. Für die Dachdeckung sind nur Dachpfannen zu verwenden.][§2 Nr.3 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Ebenerdige Stellplatzanlagen können zugelassen werden, wenn Wohnruhe, Gartenanlagen sowie Kinderspiel- und Freizeitflächen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Auf Stellplatzanlagen ist nach je vier Stellplätzen ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.5 | Die auf Tiefgaragen gärtnerisch anzulegenden Flächen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muß auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.6 | Für Pflanzungen auf Grund festgesetzter Anpflanzungs- und Erhaltungsgebote sind standortgerechte einheimische Arten zu verwenden. Im Kronenbereich von Bäumen ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen und mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume unzulässig.][§2 Nr.7 | Fensterlose Gebäudefassaden der Wohngebiete sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.8 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.9 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen unzulässig.][§2 Nr.10 | Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.11 | Die Neubebauung ist an ein Blockheizkraftwerk oder an das Fernwärmenetz anzuschließen. In Bereichen, in denen ein Wärmeversorgungsnetz nicht besteht, sind Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig.][§2 Nr.12 | Im reinen Wohngebiet darf die im Plan festgesetzte Grundflächenzahl von 0,3 für die nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), zulässigen Tiefgaragen bis zu 70 vom Hundert überschritten werden.][§2 Nr.13 | Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des reinen Wohngebiets sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern des Gebäudes geschaffen werden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 512]