• XPLAN_BP_PLAN_84fdb2ae-d99a-4ede-a33b-0c90a1830357

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_84fdb2ae-d99a-4ede-a33b-0c90a1830357
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Duvenstedt15
    xpPlanDate
    • 1995-08-08
    name
    • Duvenstedt15
    internalId
    • 96014ab0-0f76-46fe-9909-67771b8dcf52
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Duvenstedt 15 für den Geltungsbereich südlich der Landesgrenze zwischen Tangstedter Weg und der Straße Lohe sowie angrenzenden Flächen östlich der Straße Lohe (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 522) wird feststellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Tangstedter Weg — Landesgrenze — Ostgrenze des Flurstücks 190 (Hoopwischen), Nordgrenze des Flurstücks 192, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 193, Ostgrenze des Flurstücks 1515, über das Flurstück 194, Südgrenzen der Flurstücke 194 und 190 (Hoopwischen), Ostgrenzen der Flurstücke 1806, 1787; 1786 und 1785, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1840 der Gemarkung Duvenstedt — Lohe.
    technHerstellDatum
    • 2016-02-09
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind nur kleingewerbliche Handwerks- Und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Ausnahmen fiir Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen. Luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet sind die Dächer von Gebäuden mit einer Neigung zwischen 30 Grad und 45 Grad auszubilden; Staffelgeschosse sind unzulässig.][§2 Nr.3 | Im reinen Wohngebiet entlang der Straßen Lohe und Hoopwischen können bei eingeschossigen Wohngebäuden Flachdächer zugelassen werden, wenn diese extensiv begrünt werden.][§2 Nr.4 | In den mit „(1)" bezeichneten reinen Wohngebieten kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien, Sichtschutzwände und Erker bis zu 1,5 m, durch unbeheizte und vollverglaste Vorbauten bis zu 3 m zugelassen werden.][§2 Nr.5 | In den mit „(1)" bezeichneten reinen Wohngebieten sind bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des Grundwasserspiegels fuhren, unzulässig. Der Bau von Kellergeschossen ist ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | Auf den mit „(2)" bezeichneten Flächen des reinen Wohngebietes beiderseits der Straße Lohe sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Seiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.7 | Im reinen Wohngebiet können Stellplätze und Garagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zugelassen werden, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.8 | Die Oberkante des Erdgeschoßfußbodens von Gebäuden darf nicht höher als 80 cm über der vorhandenen Geländeoberfläche liegen.][§2 Nr.9 | Die Gebäudehöhe darf 10 m über der vorhandenen Geländeoberfläche nicht überschreiten.][§2 Nr.10 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.11 | Zäune an den Straßen sind zulässig, wenn sie mit Hecken abgepflanzt werden.][§2 Nr.12 | Dächer von Nebengebäuden und Garagen, Schutzdächer von Stellplatzanlagen sowie Dachflächen im Gewerbegebiet bis zu einer Neigung von 15 Grad sind mit einer flächendeckenden Begrünung herzustellen.][§2 Nr.13 | Pergolen sowie Außenwände von Gebäuden, deren Fenster- und Türanteil unter 10 vom Hundert (v. H.) der Wandfläche liegt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.14 | Auf den in der Planzeichnung umgrenzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und Knicks ist für jedes Grundstück mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen. Für je 150 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche ist mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen; Bäume, die nach Satz 1 und nach § 2 Nummer 10 zu pflanzen sind, werden angerechnet.][§2 Nr.15 | Im reinen Wohngebiet sind mindestens 35 v. H. der nicht überbauten Grundstücksfläche mit Sträuchern und Stauden zu begrünen.][§2 Nr.16 | Für Pflanzungen auf Grund festgesetzter Anpflanzungsgebote sind standortgerechte einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm in jeweils 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.][§2 Nr.17 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.18 | Im Kronenbereich der zu pflanzenden und zu erhaltenden Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen und mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen unzulässig.][§2 Nr.19 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Knicks (Wallhecke) sind bei Abgang Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten so durchzufuhren, daß der Charakter und Aufbau eines intakten Knicks erhalten bleibt. Knicks sind unter Erhalt von Einzelbäumen (sog. Überhältern) alle acht bis zehn Jahre auf den Stock zu setzen (zu knicken). Der Abstand der Einzelbäume soll 30 m bis 40 m betragen. Vorhandene Lücken in den Knicks sind durch Neupflanzungen zu schließen.][§2 Nr.20 | Gehwege und Stellplatzanlagen auf den privaten Grundstücksflächen im reinen Wohngebiet sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.21 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist mit Ausnahme der Flächen für die Landwirtschaft auf allen Flächen untersagt.][§2 Nr.22 | Auf den mit „(1)" bezeichneten Flächen der reinen Wohngebiete ist die Dränwirkung von Versorgungsleitungen und Schmutzwassersielen durch Querschotten aus Lehmpackungen zu verhindern.][§2 Nr.23.1 | Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gilt: Auf den mit „(3)" bezeichneten Flächen sind die Retentionsflächen naturnah anzulegen und zu erhalten.][§2 Nr.23.2 | Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gilt: Die mit „(4)" bezeichnete Fläche ist unter Einbeziehung der Erlen des vorhandenen Knicks als Feuchtwiese zu erhalten und zu entwickeln.][§2 Nr.23.3 | Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft gilt: Die mit „(5)" bezeichnete Fläche ist als extensiv genutztes Dauergrünland zu erhalten und zu entwickeln.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 522]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1995-08-08
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_c8f1aa35-ac71-4189-9bd4-3c3b622aab91]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung