• XPLAN_BP_PLAN_8515463a-9116-48e5-a55f-efd75b33091c

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_8515463a-9116-48e5-a55f-efd75b33091c
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Neuland15
    xpPlanDate
    • 1991-04-17
    name
    • Neuland15
    internalId
    • c5acd387-a572-44c2-8938-f3efbf889e49
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Neuland 15 für den Geltungsbereich zwischen Neuländer Elbdeich und Neuländer Weg östlich Leinestieg (Bezirk Harburg, Ortsteil 703) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Neuländer Elbdeich — Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1649 — Südgrenze des Flurstücks 1647 — über die Flurstücke 318, 319 und 321 — Ostgrenzen der Flurstücke 1183 und 323 der Gemarkung Neuland — Neuländer Weg — über das Flurstück 399 (Wendts Weg) der Gemarkung Neuland — Neuländer Weg — über die Flurstücke 1201 und 1204 — Westgrenzen der Flurstücke 1204 und 1675 der Gemarkung Neuland.
    technHerstellDatum
    • 2015-04-27
    texte
    • [§2 Nr.1 | Für die mit Erhaltungsgeboten festgesetzten Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Bäumen, die einen Stammumfang von mindestens 16 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden aufweisen müssen, vorzunehmen. Geländeaufhöhungen, Abgrabungen und Leitungstrassen sind im Kronenbereich der mit Erhaltensgeboten festgesetzten Bäume außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen unzulässig.][§2 Nr.2 | Für Baum- und Strauchpflanzungen sind zu 90 vom Hundert standortgerechte einheimische Arten zu verwenden.][§2 Nr.3 | Auf den Stellplatzflächen der Dauerkleingärten ist nach jedem dritten Stellplatz ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen; im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² vorzusehen.][§2 Nr.4 | Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplatzanlagen sind mit einem geneigten Dach auszubilden oder mit einer flächendeckenden Begrünung herzustellen. Die seitlichen und rückwärtigen Garagenwände sind mit Rankgewächsen zu begrünen.][§2 Nr.5 | Die Beetgräben sind zu erhalten.][§2 Nr.6 | Die Ufer der Beetgräben und der Neuländer Deichwettern sind naturnah zu gestalten und mit Erlen oder Röhricht zu bepflanzen. Außerdem ist beidseitig ein 1 m breiter Uferstreifen mit naturnahem Bewuchs als Hochstaudenflur zu entwickeln, der nur einmal jährlich gemäht und nicht gedüngt werden darf.][§2 Nr.7 | Die Uferbereiche des Bracks sind in mindestens 2 m Breite naturnah auszubilden und mit Röhricht zu bepflanzen.][§2 Nr.8 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen unzulässig.][§2 Nr.9 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Aufhöhungen und Abgrabungen bis zu 30 cm außerhalb der Baukörper auf der dem Deich zugewandten Seite zulässig. An den anderen Gebäudeseiten sind Abgrabungen von 30 cm und Aufhöhungen bis zur Höhe der Oberkante Fußboden des ersten Vollgeschosses zulässig, wenn sie eine Fläche von 20 m² je Baugrundstück nicht überschreiten.][§2 Nr.10 | Eine Höhenüberschreitung der Oberkante Deich durch Nebenanlagen zwischen den Gebäuden ist nur bis zu 1,20 m zulässig.][§2 Nr.11 | Die Oberkante Fußboden des zweiten Vollgeschosses darf nicht höher als die südliche Straßenseite Neuländer Elbdeich liegen.][§2 Nr.12 | Außerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.13 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten][§2 Nr.14 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 703]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1991-04-17
    staedtebaulicherVertrag
    • Nein
    erschliessungsVertrag
    • Nein
    durchfuehrungsVertrag
    • Nein
    gruenordnungsplan
    • Nein
    versionBauNVO
    • [Name: Version_1990]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_e8093543-065b-4430-a193-4684c16fd28e]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung