Der Bebauungsplan HafenCity 11 für das Gebiet am
Nordufer des Baakenhafens (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil
104) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Über die Flurstücke 2348 (alt: 2236 – Pfeilerbahn), 1635,
1637 (Versmannstraße) und 2367 (alt: 1639) der Gemarkung
Altstadt Süd – Baakenhafen – über das Flurstück 2367,
Westgrenze des Flurstücks 2361, über das Flurstück 2358
(alt: 1021 – Versmannstraße), Nordgrenzen der Flurstücke
2358 und 1636 (Versmannstraße), über das Flurstück 1634
(Versmannstraße) der Gemarkung Altstadt Süd.
technHerstellDatum
2017-03-29
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen der Mischgebiete
sind Wohnungen in den Erdgeschossen unzulässig. Auf den
mit „(F)“ bezeichneten Flächen der Mischgebiete sind
Wohnungen in den Erdgeschossen ausnahmsweise zulässig.][§2 Nr.2 | Für die Mischgebiete gilt:][§2 Nr.2.1 | Großflächiger Einzelhandel kann ausnahmsweise auf den
mit „(B)“ bezeichneten Flächen zugelassen werden, wenn
er der Nahversorgung der angrenzenden Quartiere dient.][§2 Nr.2.2 | Vergnügungsstätten in den Teilen des Mischgebiets, die
überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind
sowie Tankstellen sind unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten
in den übrigen Teilen des Mischgebiets werden
ausgeschlossen.][§2 Nr.2.3 | Die festgesetzten Grundflächenzahlen können für Nutzungen
nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1548, 1551), bis 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.3 | In den Mischgebieten an der Versmannstraße sind die
Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren.
Wohn- / Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an
den Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag (6.00 Uhr
bis 22.00 Uhr) überschritten, sind vor den Fenstern der
zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche
Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.4 | Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
ist sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird,
die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der
Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form
von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei
teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.][§2 Nr.5 | Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch
Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder
durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten)
mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel
(6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird.][§2 Nr.6 | Die Aufenthaltsräume für gewerbliche Nutzungen – hier insbesondere
die Pausen- und Ruheräume – sind durch geeignete
Grundrissgestaltung den Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den
vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich
ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.7 | Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig. Stellplätze sind nur in Tiefgaragen
oder Garagengeschossen unterhalb der Höhe von 8,7 m
über Normalnull (NN) zulässig. Geringfügige Abweichungen
sind zulässig, wenn sie durch abweichende Straßenanschlusshöhen
von über 8,7 m über NN begründet
sind.][§2 Nr.8 | Außer auf den mit „(C)“ bezeichneten Flächen muss die
Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses mindestens
5,5 m und höchstens 6,5 m über der angrenzenden
Geländeoberfläche liegen. Ausnahmsweise kann im Erdgeschoss
eine Galerie eingebaut werden, wenn das Galeriegeschoss
eine Grundfläche kleiner 50 vom Hundert (v.H.)
der Grundfläche des Erdgeschosses einnimmt. Die Galerieebene
muss einen Abstand von mindestens 4,5 m von der
Innenseite der zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen
und mit Gehrechten belegten Flächen gerichteten Außenfassade
einhalten. Das Erdgeschoss samt einem eventuell
eingezogenen Galeriegeschoss wird als ein Vollgeschoss
gewertet.][§2 Nr.9 | Oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse (einschließlich
einem möglichen Galeriegeschoss im Erdgeschoss) sind
weitere Geschosse unzulässig. Technikgeschosse und technische
oder erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume, sind ausnahmsweise, auch über der festgesetzten Gebäudehöhe,
zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers
und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und
diese keine wesentliche Verschattung der Nachbargebäude
und der Umgebung bewirken. Aufbauten, deren Einhausung
und Technikgeschosse sind mindestens 2,5 m von
der Außenfassade zurückzusetzen.][§2 Nr.10 | Die Gebäudefassaden können in unterschiedlichen Materialien
ausschließlich in den Farben Weiß, Beige, Gelb und
Blaubunt ausgeführt werden.][§2 Nr.11 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone,
Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann zu den öffentlichen
Straßenräumen oder den mit Gehrechten belasteten
Flächen ausnahmsweise bis zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen
werden, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers
nicht beeinträchtigt wird und diese keine wesentliche Verschattung
der benachbarten Nutzungen und der Umgebung
bewirken. Dabei ist eine Überbauung der Straßenverkehrsfläche
nur oberhalb einer lichten Höhe von 4,5 m
zulässig][§2 Nr.12 | Werbeanlagen größer als 2 m² und Werbeanlagen oberhalb
der Gebäudetraufen sind unzulässig. Die Gestaltung der
Gesamtbaukörper und der privaten Freiflächen darf nicht
durch Werbeanlagen beeinträchtigt werden. Werbeanlagen
sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Oberhalb der
Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind Werbeanlagen
nur ausnahmsweise zulässig, wenn zudem das Ortsbild
nicht beeinträchtigt wird.][§2 Nr.13 | Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers
gilt:][§2 Nr.13.1 | Neu zu errichtende Gebäude sind an ein Wärmenetz anzuschließen,
das überwiegend mit erneuerbaren Energien
versorgt wird.][§2 Nr.13.2 | Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 13.1
kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete
Heizwärmebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung
vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519),
zuletzt geändert am 18. November 2013 (BGBl. I S. 3951),
den Wert von 15 kWh/m² Nutzfläche nicht übersteigt.][§2 Nr.13.3 | Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 13.1
kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der
Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände
zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll
zeitlich befristet werden.][§2 Nr.14 | Das auf den Mischgebietsflächen und den Straßenverkehrsflächen
südlich der Versmannstraße anfallende
Nieder schlagswasser ist direkt in das nächst liegende
Gewässer (Baakenhafen) einzuleiten.][§2 Nr.15 | An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche sind
zum Zwecke des Hochwasserschutzes, soweit erforderlich,
zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.16 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängige
Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind
zulässig.][§2 Nr.17 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis
der für die Unterhaltung der Kaianlagen zuständigen
Stelle, diese Flächen zu begehen und zu befahren.][§2 Nr.18 | Auf den gekennzeichneten Flächen nördlich des Baakenhafens
(im Bereich Versmannkai und Versmannstraße),
deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind, sind bauliche Gassicherungsmaßnahmen
vorzusehen, die sowohl Gasansammlungen unter den
baulichen Anlagen und den befestigten Flächen als auch
Gaseintritte in die baulichen Anlagen verhindern.][§2 Nr.19 | Auf den nicht überbauten Grundstücksflächen sind
Nebenanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn die
Gestaltung der Freiflächen nicht beeinträchtigt ist.][§2 Nr.20 | In den Baugebieten sind für Einfriedigungen nur Hecken
oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit Hecken bis
zu einer Höhe von 1,2 m zulässig.][§2 Nr.21 | Die nicht überbauten Grundstücksflächen der Mischgebiete,
mit Ausnahme der Flächen mit festgesetzten
Gehrechten, sowie die Dachflächen der festgesetzten eingeschossigen
Gebäude auf den mit „(E)“ bezeichneten
Flächen sind mit einem Anteil von mindestens 50 v. H.
zu begrünen. Je 300 m² ist mindestens ein großkroniger
Baum oder je 150 m² ein kleinkroniger Baum zu pflanzen
und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige
Ersatzpflanzung vorzunehmen.][§2 Nr.22 | Die mit festgesetzten Gehrechten belegten Flächen der
Mischgebiete sind mit einem Anteil von mindestens 20 v. H.
zu begrünen. Je 500 m² ist mindestens ein großkroniger
Baum oder je 250 m² ein kleinkroniger Baum zu pflanzen
und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige
Ersatzpflanzung vorzunehmen.][§2 Nr.23 | Tiefgaragen und die Dachflächen der festgesetzten eingeschossigen
Gebäude auf den mit „(E)“ bezeichneten
Flächen sind in den zu begrünenden Bereichen mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen. Für Baumpflanzungen muss auf einer
Fläche von 16 m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 80 cm betragen.][§2 Nr.24 | Die übrigen Dachflächen in den Mischgebieten sind mit
Ausnahme der gemäß Nummer 9 zulässigen Anlagen und
technischen Aufbauten zu mindestens 30 v. H. mit einem
mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
extensiv mit standortangepassten Stauden und Gräsern
zu begrünen. Darüber hinaus müssen mindestens
20 v. H. mit einem mindestens 50 cm starken Substrataufbau
intensiv mit Stauden und Sträuchern begrünt werden.
Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.25 | In den Mischgebieten sind Dächer als Flachdächer oder
flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 10 Grad
auszuführen.][§2 Nr.26 | Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte
Laubbäume oder belaubte Heckenpflanzen zu verwenden.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens
14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen;
Heckenpflanzen eine Mindesthöhe von 80 cm.][§2 Nr.27 | In den Mischgebieten ist der Erschütterungsschutz der
Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen
(zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten)
so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150
(Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf
Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 3 (Mischgebiete
nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch
die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten,
dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte
der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm
vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt
S. 503), Nummer 6.2, nicht überschreitet. Einsichtnahmestelle
der DIN 4150: Freie und Hansestadt Hamburg,
Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für
Immissionsschutz und Betriebe, Bezugsquelle der DIN
4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 104]