Der Bebauungsplan Neuengamme 7 für den Geltungsbereich des „Stegelviertels" in Neuengamme (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 606) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Dove-Elbe - Ostgrenzen der Flurstücke 543, 3030, 545, 1384 (Achter de Wisch), 3656, 4237 der Gemarkung Neuengamme - Neuengammer Hausdeich - Westgrenze des Flurstücks 4074 der Gemarkung Neuengamme.
technHerstellDatum
2017-03-27
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als Erhaltungsbereich bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkanten wird für Flächen, die tiefer als 2 m über Normalnull (NN) liegen, auf 2 m über NN festgesetzt. Für Flächen, die höher als 2 m über NN liegen, darf die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkanten gegenüber dem jeweiligen Straßenniveau 40 cm nicht überschreiten. Sofern in der Planzeichnung nichts anderes festgesetzt ist, darf die maximale Gebäudehöhe von eingeschossigen Gebäuden 9 m, von zweigeschossigen Gebäuden 12 m ab Oberkante Erdgeschossfußboden nicht überschreiten.][§2 Nr.3 | Außenwände von Gebäuden sind in rotem oder rotbraunem Ziegelmauerwerk auszuführen. Für Nebengebäude und für untergeordnete Teile von Außenwänden von Wohngebäuden sind außerdem weiße, grüne oder braune Holzverblendungen sowie weißer Putz zulässig. Dies gilt nicht für Gebäude mit Belegenheit am Neuengammer Hausdeich.][§2 Nr.4 | Dächer von Wohngebäuden sind als Sattel- oder Krüppelwalmdächer mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad auszuführen. Dachaufbauten, Balkone und Dacheinschnitte (z. B. Loggien) dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens ⅓ der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Es sind nur rote, braune, graue und schwarze Dacheindeckungen, Reetdächer und begrünte Dächer zulässig.][§2 Nr.5 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.6 | Das von den privaten Grundstücksflächen und der Fläche für den Gemeinbedarf abfließende Niederschlagswasser ist oberirdisch einzuleiten, sofern ein offenes Entwässerungssystem vorhanden ist.][§2 Nr.7 | Auf den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Garten" sind bauliche Anlagen nur zulässig, sofern sie der Nutzung des Gartens dienen (z.B. überdachte Terrassen, Gartenhäuser und Gewächshäuser). Auf Grünflächen bis 200 m² darf die Grundfläche der baulichen Anlage maximal 20 m² je Grundstück betragen. Auf Grünflächen mit einer Größe von mindestens 200 m² darf eine Grundfläche von 10 vom Hundert der Grünfläche auf dem jeweiligen Grundstück nicht überschreiten.][§2 Nr.8 | Auf den mit „U" bezeichneten Flächen sind Gebäude und Kompostplätze unzulässig. Für Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Uferbefestigungen sind unter Verwendung ingenieurbiologischer Materialien vorzunehmen.][§2 Nr.9 | Auf jedem wohnbaulich oder gewerblich genutzten Grundstück ist mindestens ein kleinkroniger Laubbaum oder ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen. Zulässig sind standortgerechte einheimische Sorten.][§2 Nr.10 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.11 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen außer für Sielbauarbeiten und wasserwirtschaftliche Maßnahmen unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 606]