[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind Fuhrunternehmen, Einzelhandelsbetriebe, gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen), Spielhallen, luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Wohnbebauung ausgeschlossen sind.][§2 Nr.2 | Auf der mit (B) bezeichneten Flache sind nur die zum Gewerbegebiet gehörenden Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal, für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie Büro- und Labornutzungen zulässig.][§2 Nr.3 | Auf den nicht überbaubaren Flächen des Gewerbegebietes sind in einer Tiefe bis zu 12 m zur angrenzenden Wohnbebauung Nebenanlagen, Stellplätze sowie Flächen für den Kraftfahrzeugverkehr ausgeschlossen. Diese Flächen sind gärtnerisch zu gestalten, soweit sie außerhalb der Anpflanzungsgebote liegen.][§2 Nr.4 | Im eingeschossigen Gewerbegebiet ist auf der westlichen Baugrenze parallel zur Grenze des Flurstücks 1044 eine geschlossene Wand von mindestens 3 m Höhe zu errichten, solange kein Gebäude an dieser Baugrenze erstellt ist. Zur Wohnbebauung orientierte Öffnungen, Türen oder zu öffnende Fenster sind unzulässig; dies gilt nicht für Fenster und Türen von Sozial- oder Büronutzungen sowie von Betriebswohnungen im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764).][§2 Nr.5 | Für Aufenthaltsräüme muß ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.6 | Eine Beheizung ist nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasformige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.][§2 Nr.7 | Im Gewerbegebiet sind für Wandflächen über 25 m Länge und 5 m Höhe vertikale Gliederungselemente zu verwenden.][§2 Nr.8 | Werbeanlagen oberhalb des zweiten Vollgeschosses sind unzulässig. Großwerbetafeln sind ausgeschlossen.][§2 Nr.9 | Im dreigeschossigen Wohngebiet an der Gutenbergstraße und der Melanchthonstraße dürfen Stellplätze nur in Tiefgaragen angeordnet werden.][§2 Nr.10 | Die auf Tiefgaragen gärtnerisch anzulegenden Flächen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen. Soweit Bäume anzupflanzen sind, muß auf einer Fläche von 12 m je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.11 | Im Bereich der Kieler Straße sind mindestens 50% der Vorgärten als offene Vegetationsflächen anzulegen und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Stellplätze sind in den Vorgärten unzulässig.][§2 Nr.12 | In den Vorgärten des Gewerbegebietes an der Melanchthonstraße sind insgesamt fünf großkronige Laubbäume zu pflanzen.][§2 Nr13 | Im Wohngebiet an der Kieler Straße sind auf rückwärtigen Grundstücksflächen für jede 150m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Laubbaum zu pflanzen, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand bis zu 6 m beträgt, oder fiir jede 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Laubbaum, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand mehr als 6 m beträgt.][§2 Nr.14 | Auf Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.15 | In den mit (C) bezeichneten Teilen des Gewerbegebietes sind die Dachflächen der Gebäude mit einer flächenbedeckenden Begrünung auf einer mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen, sofern sie nicht zur Belichtung oder Belüftung darunterliegender Räume benötigt werden.][§2 Nr.16 | Auf der mit (A) bezeichneten Fläche des Gewerbegebietes sind die den Wohngebieten zugewandten Außenwände von mehr als 7 m Gebäudehöhe mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.17 | Für die mit Erhaltungsgeboten festgesetzten Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen Gehölzen vorzunehmen.][§2 Nr.18 | Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, großkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 18 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden aufweisen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 321]