[§2 Nr.1 | In den Dorfgebieten sind Tankstellen unzulässig.][§2 Nr.2 | Auf den mit einer Schraffur gekennzeichneten nicht überbaubaren Grundstücksflächen südlich der Bille dürfen nur solche Nebenanlagen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) zugelassen werden, die der Nutzung von wasserbezogenen Gewerbebetrieben dienen.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet sind explosionsgefährdete Betriebe, in denen zündfähige Flüssigkeiten und Gase verwendet, erzeugt, gelagert (außer Heizöleigenbedarf) oder umgeschlagen werden, sowie Tankstellen unzulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 611]