Der Bebauungsplan Wandsbek 69/Tonndorf 29 für den Geltungsbereich beiderseits des Friedrich-Ebert-Damms zwischen Tilsiter Straße und Helbingstraße sowie östlich der Straße Am Stadtrand (Bezirk Wandsbek, Ortsteile 508, 509 und 513) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Tilsiter Straße - Am Stadtrand - Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2907, Ostgrenzen der Flurstücke 8, 2101 und 2058 der Gemarkung Tonndorf - Friedrich-Ebert-Damm - Sylter Weg - über das Flurstück 3168, Südgrenzen der Flurstücke 3168 und 1824 der Gemarkung Tonndorf - Fehmarnstraße - Usedomstraße - Ostgrenzen der Flurstücke 2543 und 1835, über die Flurstücke 1835, 2026, 2055 und 2586, Südostgrenzen der Flurstücke 2586 und 52, über das Flurstück 52, Südostgrenzen der Flurstücke 1796, 59 und 60, Ostgrenze des Flurstücks 1843 der Gemarkung Tonndorf - Walddörferstraße - Am Stadtrand - Südgrenzen der Flurstücke 1042, 418, 419, 422, 436 und 1524, Westgrenze des Flurstücks 1524 der Gemarkung Hinschenfelde - Helbingstraße - Westgrenzen der Flurstücke 447 und 448 der Gemarkung Hinschenfelde - Friedrich-Ebert-Damm - Westgrenzen der Flurstücke 401, 403 und 1096, West- und Nordgrenze des Flurstücks 1235 der Gemarkung Hinschenfelde - Angerburger Straße.
technHerstellDatum
2017-04-12
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Für den in der Anlage mit „Gl" bezeichneten Bereich gilt in der zeichnerischen Darstellung des niedergelegten Baustufenplans Wandsbek-Marienthal in der Fassung seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955 (Amtlicher Anzeiger Seite 61) die Festsetzung „Industriegebiet" als Festsetzung „Industriegebiet" nach §9 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466,479).][§2 Nr.2 | Für den in der Anlage mit „GE" bezeichneten Bereich gilt in der zeichnerischen Darstellung des niedergelegten Baustufenplans Wandsbek-Marienthal und des niedergelegten Baustufenplans Tonndorf-Jenfeld in der Fassung seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955 (Amtlicher Anzeiger Seite 61) die Festsetzung „Industriegebiet" als Festsetzung „Gewerbegebiet" nach § 8 der Baunutzungsverordnung.][§2 Nr.3 | Für die in der Anlage mit „MI" bezeichneten Bereiche gilt in der zeichnerischen Darstellung des niedergelegten Baustufenplans Tonndorf-Jenfeld die Festsetzung „Industriegebiet" als Festsetzung „Mischgebiet" nach §6 der Baunutzungsverordnung.][§2 Nr.4 | Einzelhandelsbetriebe sind unzulässig. Einzelhandelsbetriebe, die mit Kraftfahrzeugen einschließlich Zubehör handeln sowie Läden, die der täglichen Versorgung der im Plangebiet arbeitenden Menschen dienen, sind ausnahmsweise zulässig. Auf den in der Anlage schraffiert dargestellten Flächen mit vorhandenem Einzelhandel sind Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise zulässig, wenn sie mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern.][§2 Nr.5 | Im Gewerbegebiet sind Büro- und Verwaltungsgebäude nur ausnahmsweise zulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | Im Industrie- und Gewerbegebiet sind gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) unzulässig. Im Zusammenhang mit kraftfahrzeugbezogenen Nutzungen können sie ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.7 | Im Mischgebiet sind gewerbliche Freizeiteinrichtungen unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 508]