[§2 Nr.1 | Bei zweigeschossigen Gebäuden wird die Dachneigung auf 30 Grad begrenzt und ein Staffelgeschoß über das zweite Geschoß hinaus ausgeschlossen. Wenn eine eingeschossige Bauweise gewählt wird, gilt die Dachneigungsbeschränkung nicht.][§2 Nr.2 | Für die beiderseits der neuen Stichstraße zulässige Wohnnutzung sind bauliche Lärmschutzmaßnahmen an den zur Stichstraße gerichteten Außenwänden, Türen und Fenstern vorzusehen.][§2 Nr.3 | In den mit (1) gekennzeichneten Teilen des Gewerbegebiets sind nur kleingewerbliche Handwerksbetriebe zulässig. In den mit (2) gekennzeichneten Teilen des Gewerbegebiets sind nur die zugehörigen Wohngebäude für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig.][§2 Nr.4 | Auf der Grenze zwischen den mit (1) und (2) gekennzeichneten Teilen des Gewerbegebiets ist eine durchgehende geschlossene Außenwand vorzusehen.][§2 Nr.5 | Im Gewerbegebiet parallel zur Bundesbahnstrecke sind Stellplätze nur auf den mit (1) gekennzeichneten Teilflächen zulässig.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 1704 der Gemarkung Tonndorf eine Zu- und Abfahrt anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Bundespost unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 513]