Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Poppenbüttel 47
für den Bereich östlich der Harksheider Straße und südlich des
Poppenbütteler Bogens (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 519) wird
festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Harksheider
Straße, Poppenbütteler Bogen, die Nordost- und Südostgrenze
des Flurstücks 5612 und die Ost- und Südgrenze des
Flurstücks 5330 der Gemarkung Poppenbüttel.
erstellungsMassstab
1000
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[§2 Nr.1 | Im Vorhabengebiet sind im Rahmen der festgesetzten
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung
sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag
verpflichtet hat.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet sind folgende Nutzungen unzulässig:
a) Einzelhandel,
b) Lagerhäuser,
c) Tankstellen nach § 8 Absatz 2 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787),
d) Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
e) Bordelle und bordellartige Betriebe,
f) Schank- und Speisewirtschaften sowie
g) Anlagen und Betriebe, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff-
und Geruchsemission das Wohnen in den
angrenzenden Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft
Lackierereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe,
Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende
Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe.
Ausnahmen können zugelassen werden, wenn im
Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche
Verträglichkeit mit der Nachbarschaft nachgewiesen
wird. Im Gewerbegebiet sind Betriebsbereiche im Sinne von § 3
Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der
Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I 2013 S. 1275, 2021
S. 123), zuletzt geändert am 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202
S. 1, 22), die der Störfall-Verordnung in der Fassung vom
15. März 2017 (BGBl. I S. 484, 3527), zuletzt geändert am
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1340), unterliegen, unzulässig.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten
nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 BauNVO ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet können ausschließlich zum Verkauf
dort produzierter Güter ausnahmsweise Verkaufsstätten
zugelassen werden, die in einem unmittelbaren räumlichen
und funktionalen Zusammenhang mit einem
Gewerbe- oder Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf).
Die Verkaufsfläche darf nicht mehr als 50 m² der Geschossfläche
des Betriebs betragen. Eine Addition einzelner Verkaufsfläche
der jeweiligen Betriebe zu einer größeren Verkaufsfläche
ist nicht zulässig.][§2 Nr.5 | Im sonstigen Sondergebiet „Nahversorgung, Fachmarkt
und Handwerk“ sind in dem mit „(A)“ bezeichneten
Bereich ausschließlich Einzelhandelsnutzungen mit nahversorgungsrelevanten
Sortimenten auf höchstens 2300 m²
Verkaufsfläche zulässig. Nahversorgungsrelevante Sortimente
sind gemäß „Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel“
vom 12. September 2019:
a) Nahrungs- und Genussmittel,
b) Getränke,
c) Drogeriewaren,
d) Kosmetik, Parfümerie,
e) pharmazeutische Artikel (Apotheke),
f) Schnittblumen,
g) Zeitungen, Zeitschriften.
Lebensmittelmärkte dürfen höchstens eine Verkaufsfläche
von 1670 m², Drogeriemärkte höchstens eine Verkaufsfläche
von 630 m² aufweisen.
Die zulässigen Warensortimente können auf jeweils
10 vom Hundert (v. H.) der Verkaufsfläche durch Randsortimente
ergänzt werden. Die festgelegte höchstens
zulässige Verkaufsfläche darf hierdurch nicht überschritten
werden.][§2 Nr.6 | Im sonstigen Sondergebiet „Nahversorgung, Fachmarkt
und Handwerk“ sind in dem mit „(B)“ bezeichneten
Bereich Einzel- sowie Großhandelsnutzungen mit nicht
zentrenrelevanten Sortimenten auf höchstens 2300 m² Verkaufsfläche
zulässig. Nicht zentrenrelevante Sortimente
sind:
a) Bodenbeläge einschließlich Teppichen und Teppichböden
(Rollware),
b) Matratzen, Lattenroste,
c) Heimtextilien, Gardinen, Bettwaren,
d) Möbel aller Art,
e) Sonnenschutz- und Insektenschutzartikel,
f) Farben und Lacke, Tapeten,
g) Raumausstattung und Einrichtungszubehör,
h) Lampen und Leuchten.
Die zulässigen Warensortimente können auf jeweils 10
v. H. der Verkaufsfläche durch Randsortimente ergänzt
werden. Die festgelegte höchstens zulässige Verkaufsfläche
darf hierdurch nicht überschritten werden. Der Handel mit den genannten Warensortimenten ist nur zulässig,
sofern in diesem Bereich eine handwerkliche Nutzung ausgeübt
wird, die auf die Verarbeitung (zum Beispiel Montage,
Verlegung oder andere entsprechende Verarbeitungen)
dieser oder eines Teils dieser Sortimente ausgerichtet
ist und mit diesen in einem betrieblichen Zusammenhang
steht.][§2 Nr.7 | Im sonstigen Sondergebiet „Nahversorgung, Fachmarkt
und Handwerk“ sind handwerkliche Nutzungen, die in
Zusammenhang mit den unter Nummer 6 genannten Nutzungen
stehen, sowie eine Imbissgastronomie auf einer
Grundfläche von höchstens 200 m², die in engem räumlichen
und funktionalen Zusammenhang mit der Nahversorgungs-
und Fachmarktnutzung stehen, zulässig.][§2 Nr.8 | In dem mit „(C)“ bezeichneten Bereich des sonstigen
Sondergebiets
„Nahversorgung, Fachmarkt und Handwerk“
sind Einzelhandelsnutzungen nur im Erdgeschoss
zulässig.][§2 Nr.9 | In den Baugebieten ist eine Überschreitung der festgesetzten
Gebäudehöhen durch Treppenhäuser, Aufzugsüberfahrten
und technische Aufbauten (zum Beispiel Hausund
Klimatechnik oder Anlagen zur Nutzung von Solarenergie)
bis zu einer Höhe von 2,50 m allgemein zulässig.
Dach- und Technikaufbauten müssen mindestens 2 m
hinter den außenliegenden Gebäudekanten zurückbleiben.][§2 Nr.10 | Im sonstigen Sondergebiet „Nahversorgung, Fachmarkt
und Handwerk“ sind außerhalb der überbaubaren Flächen
Stellplätze nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zulässig.][§2 Nr.11 | Innerhalb der Flächen für Stellplätze und Nebenanlagen
sind insgesamt 17 einheimische, standortgerechte, mindestens
mittelkronige Bäume mit einem Stammumfang
von 20 bis 25 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang
sind gleichwertige Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Im
Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
Stellplätze sind in wasser- und luftdurchlässiger Bauweise
herzustellen.][§2 Nr.12 | In den Baugebieten sind
a) die Dachflächen mit einem mindestens 12 cm starken,
b) Dachflächen unterhalb von aufgeständerten Anlagen
zur Nutzung solarer Strahlungsenergie mit einem mindestens
7 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv
zu begrünen. Ausnahmen können für Dachaufbauten,
Dachterrassen und technische Anlagen – mit Ausnahme
von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie –
zugelassen werden. Die Dächer sind als Retentionsdächer
auszuführen.][§2 Nr.13 | Für die in der Planzeichnung zur Erhaltung festgesetzten
Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 2000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 519]