• XPLAN_BP_PLAN_8e226cfe-73bf-49bd-b28e-d38f7877a9e3

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    • XPLAN_BP_PLAN_8e226cfe-73bf-49bd-b28e-d38f7877a9e3
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Poppenbuettel47
    xpPlanDate
    • 2023-11-01
    name
    • Poppenbuettel47
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    • b9ff48c2-aa59-4fef-a8fc-bdc741ff5416
    beschreibung
    • Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Poppenbüttel 47 für den Bereich östlich der Harksheider Straße und südlich des Poppenbütteler Bogens (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 519) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Harksheider Straße, Poppenbütteler Bogen, die Nordost- und Südostgrenze des Flurstücks 5612 und die Ost- und Südgrenze des Flurstücks 5330 der Gemarkung Poppenbüttel.
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im Vorhabengebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet sind folgende Nutzungen unzulässig: a) Einzelhandel, b) Lagerhäuser, c) Tankstellen nach § 8 Absatz 2 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), d) Betriebe des Beherbergungsgewerbes, e) Bordelle und bordellartige Betriebe, f) Schank- und Speisewirtschaften sowie g) Anlagen und Betriebe, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemission das Wohnen in den angrenzenden Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn im Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit der Nachbarschaft nachgewiesen wird. Im Gewerbegebiet sind Betriebsbereiche im Sinne von § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I 2013 S. 1275, 2021 S. 123), zuletzt geändert am 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202 S. 1, 22), die der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 484, 3527), zuletzt geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1340), unterliegen, unzulässig.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 BauNVO ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet können ausschließlich zum Verkauf dort produzierter Güter ausnahmsweise Verkaufsstätten zugelassen werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf). Die Verkaufsfläche darf nicht mehr als 50 m² der Geschossfläche des Betriebs betragen. Eine Addition einzelner Verkaufsfläche der jeweiligen Betriebe zu einer größeren Verkaufsfläche ist nicht zulässig.][§2 Nr.5 | Im sonstigen Sondergebiet „Nahversorgung, Fachmarkt und Handwerk“ sind in dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich ausschließlich Einzelhandelsnutzungen mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten auf höchstens 2300 m² Verkaufsfläche zulässig. Nahversorgungsrelevante Sortimente sind gemäß „Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel“ vom 12. September 2019: a) Nahrungs- und Genussmittel, b) Getränke, c) Drogeriewaren, d) Kosmetik, Parfümerie, e) pharmazeutische Artikel (Apotheke), f) Schnittblumen, g) Zeitungen, Zeitschriften. Lebensmittelmärkte dürfen höchstens eine Verkaufsfläche von 1670 m², Drogeriemärkte höchstens eine Verkaufsfläche von 630 m² aufweisen. Die zulässigen Warensortimente können auf jeweils 10 vom Hundert (v. H.) der Verkaufsfläche durch Randsortimente ergänzt werden. Die festgelegte höchstens zulässige Verkaufsfläche darf hierdurch nicht überschritten werden.][§2 Nr.6 | Im sonstigen Sondergebiet „Nahversorgung, Fachmarkt und Handwerk“ sind in dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich Einzel- sowie Großhandelsnutzungen mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten auf höchstens 2300 m² Verkaufsfläche zulässig. Nicht zentrenrelevante Sortimente sind: a) Bodenbeläge einschließlich Teppichen und Teppichböden (Rollware), b) Matratzen, Lattenroste, c) Heimtextilien, Gardinen, Bettwaren, d) Möbel aller Art, e) Sonnenschutz- und Insektenschutzartikel, f) Farben und Lacke, Tapeten, g) Raumausstattung und Einrichtungszubehör, h) Lampen und Leuchten. Die zulässigen Warensortimente können auf jeweils 10 v. H. der Verkaufsfläche durch Randsortimente ergänzt werden. Die festgelegte höchstens zulässige Verkaufsfläche darf hierdurch nicht überschritten werden. Der Handel mit den genannten Warensortimenten ist nur zulässig, sofern in diesem Bereich eine handwerkliche Nutzung ausgeübt wird, die auf die Verarbeitung (zum Beispiel Montage, Verlegung oder andere entsprechende Verarbeitungen) dieser oder eines Teils dieser Sortimente ausgerichtet ist und mit diesen in einem betrieblichen Zusammenhang steht.][§2 Nr.7 | Im sonstigen Sondergebiet „Nahversorgung, Fachmarkt und Handwerk“ sind handwerkliche Nutzungen, die in Zusammenhang mit den unter Nummer 6 genannten Nutzungen stehen, sowie eine Imbissgastronomie auf einer Grundfläche von höchstens 200 m², die in engem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der Nahversorgungs- und Fachmarktnutzung stehen, zulässig.][§2 Nr.8 | In dem mit „(C)“ bezeichneten Bereich des sonstigen Sondergebiets „Nahversorgung, Fachmarkt und Handwerk“ sind Einzelhandelsnutzungen nur im Erdgeschoss zulässig.][§2 Nr.9 | In den Baugebieten ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhen durch Treppenhäuser, Aufzugsüberfahrten und technische Aufbauten (zum Beispiel Hausund Klimatechnik oder Anlagen zur Nutzung von Solarenergie) bis zu einer Höhe von 2,50 m allgemein zulässig. Dach- und Technikaufbauten müssen mindestens 2 m hinter den außenliegenden Gebäudekanten zurückbleiben.][§2 Nr.10 | Im sonstigen Sondergebiet „Nahversorgung, Fachmarkt und Handwerk“ sind außerhalb der überbaubaren Flächen Stellplätze nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zulässig.][§2 Nr.11 | Innerhalb der Flächen für Stellplätze und Nebenanlagen sind insgesamt 17 einheimische, standortgerechte, mindestens mittelkronige Bäume mit einem Stammumfang von 20 bis 25 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang sind gleichwertige Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Stellplätze sind in wasser- und luftdurchlässiger Bauweise herzustellen.][§2 Nr.12 | In den Baugebieten sind a) die Dachflächen mit einem mindestens 12 cm starken, b) Dachflächen unterhalb von aufgeständerten Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie mit einem mindestens 7 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Ausnahmen können für Dachaufbauten, Dachterrassen und technische Anlagen – mit Ausnahme von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie – zugelassen werden. Die Dächer sind als Retentionsdächer auszuführen.][§2 Nr.13 | Für die in der Planzeichnung zur Erhaltung festgesetzten Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 2000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 519]
    veraenderungssperre
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    rechtsverordnungsDatum
    • 2023-11-01
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_68431de5-1802-4bfb-9ef4-ab205c759343]
    planArt
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    • Satzung