• XPLAN_BP_PLAN_8f6c0a7c-a91d-44b4-a902-8a5a8016490a

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_8f6c0a7c-a91d-44b4-a902-8a5a8016490a
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Bergedorf75
    xpPlanDate
    • 1993-04-20
    name
    • Bergedorf75
    internalId
    • cb6e024b-7348-42c9-98a6-02c6d6a9b03c
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Bergedorf 75 für den Geltungsbereich zwischen Bergedorfer Schloßstraße/Sachsentor und Chrysanderstraße (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 602) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Bergedorfer Schloßstraße — Nordgrenze des Flurstücks 2500 der Gemarkung Bergedorf — Chrysanderstraße — Mohnhof — Sachsentor — Nordwestgrenze des Flurstücks 4536 der Gemarkung Bergedorf.
    technHerstellDatum
    • 2017-05-08
    texte
    • [§2 Nr.1 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet östlich der Bergedorfer Schloßstraße sind Wohnungen oberhalb des ersten Vollgeschosses zulässig.][§2 Nr.3 | In den Kerngebieten sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Anlagen für Verwaltungen sowie sportliche Zwecke allgemein zulässig.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet kann eine Überschreitung der rückwärtigen Baugrenzen durch Balkone bis zu 1 m zugelassen werden.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet ist die Randbebauung an der Chrysanderstraße traufständig mit geneigten Dächern auszubilden. Die Dächer sind mit einer Neigung zwischen 30 Grad und 45 Grad auszubilden.][§2 Nr.7 | Die Anordnung von Stellplätzen ist mit Ausnahme der Flurstücke 4936 und 4937 der Gemarkung Bergedorf nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.8 | Die im allgemeinen Wohngebiet und in dem mit „(A)" bezeichneten Teil des Kerngebiets auf Tiefgaragen anzulegenden Flächen sind mit einer mindestens 0,5 m starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen und gärtnerisch anzulegen. Für Bäume muß auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.9 | Mindestens 10 vom Hundert (v. H.) der gärtnerisch anzulegenden Blockinnenflächen im allgemeinen Wohngebiet und in dem mit „(A)" bezeichneten Teil des Kerngebiets sind mit einheimischen Laubbäumen zu bepflanzen. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.][§2 Nr.10 | Auf den Flurstücken 4084 und 1805 im allgemeinen Wohngebiet sind die Außenwände der Bebauung, deren Fenster- und Türanteil unter 15 v.H. der Wandfläche liegt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.11 | Die mit „(B)" bezeichneten Außenwände der Gebäude sind als geschlossene Wände auszuführen.][§2 Nr.12 | Das unter der Arkade festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 602]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1993-04-20
    staedtebaulicherVertrag
    • Nein
    erschliessungsVertrag
    • Nein
    durchfuehrungsVertrag
    • Nein
    gruenordnungsplan
    • Nein
    versionBauNVO
    • [Name: Version_1977]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_8ecb2462-75b5-45d5-b68f-be642f12f886]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung