Bebauungsplan Niendorf 10 für das Plangebiet König-Heinrich-Weg — Hessenweg — Ohmoor — Nordgrenzen der Flurstücke 3722 und 575 der Gemarkung Niendorf — Schwabenstieg — Garstedter Weg — Südgrenze des Flurstücks 632, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 3882 sowie Südgrenze des Flurstücks 582 der Gemarkung Niendorf — Ohmoor — Südostgrenzen der Flurstücke 437, 436 und 365 der Gemarkung Niendorf — Moorrand — von hier in südlicher Richtung über die Flurstücke 613, 614 und 4251 der Gemarkung Niendorf zum Garstedter Weg — Fuhlsbütteler Weg — Teile der Flurstücke 894 und 890 bis 892 der Gemarkung Niendorf — Fuhlsbütteler Weg — Rahweg — Ostgrenze des Flurstücks 705 sowie Ost- und Südgrenze des Flurstücks 4054 der Gemarkung Niendorf — Paßborghöhe — Westgrenze des Flurstücks 705 der Gemarkung Niendorf — Quadenweg — Südgrenze des Flurstücks 667 der Gemarkung Niendorf — Langobardenweg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 318) wird festgestellt.
[§2 Nr.1 | Soweit im Plan keine Grund- und Geschoßflächenzahlen festgesetzt sind, dürfen die Höchstwerte nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. ]uni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind. Ist ein Wohnweg länger als 50,0 m, so sind die Müllgefäße für alle an dem Wohnweg belegenen Grundstücke nicht mehr als 15,0 m von den Fahrwegen entfernt unterzubringen.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]