• XPLAN_BP_PLAN_8ff1b135-05a8-4feb-9c2e-1b66c4a0615b

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    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Winterhude1
    xpPlanDate
    • 1964-04-01
    name
    • Winterhude1
    internalId
    • 07943f10-22a6-49ad-8daf-14632138396f
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Winterhude 1 für den Geltungsbereich Poßmoorweg — Borgweg — Wiesendamm — Goldbekufer — Goldbekplatz — Moorfuhrtweg (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteile 410 bis 413) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2016-03-30
    texte
    • [§2 Nr.1 | Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei eingeschossigen Geschäftshäusern 5,0 m, fünfgeschossigen Wohnhäusern 16,0 m, achtgeschossigen Wohnhäusern 25,0 m, dreizehngeschossigen Wohnhäusern 40,0 m, vierzehngeschossigen Wohnhäusern 43,0 m. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.][§2 Nr.2 | Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.3 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§ 10 bis 15 und für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen § 33.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 410, 411, 412, 413]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1964-04-01
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_fa28afcf-e80c-4287-adb2-32d5cd61aa89]
    versionBauNVOText
    • BauPolVO
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    verfahren
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    • Normal
    rechtsstand
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    • Satzung