[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Die Beheizungsanlagen der Garagen (Gem.GaK, Gem.GaE), der ein- und zweigeschossigen Ladenbebauung (L1g, L2g) und der ein- und zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G1g, G2g) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.31 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g) 4,50 m.][Nr. 2.32 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die zweigeschossige Ladenbebauung (L2g) 7,0 m.][Nr. 2.33 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die eingeschossige Geschäftshausbebauung (G1g) 5,0 m.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen (ausgenommen die Grundstücke mit einer Geschäftshausbebauung) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.5 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.6 | Die bei den Garagen unter Erdgleiche (Gem.GaK) dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 307]