[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet an den Straßen Reimerstwiete und Bei den Mühren sind in den Erdgeschossen, die an begehbaren Verkehrsflächen liegen, nur Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten zulässig. Außerdem sind im Kerngebiet an der Straße Bei den Mühren in den Erdgeschossen, die an begehbaren Verkehrsflächen liegen, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zulässig.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet auf dem an die Straße Reimerstwiete südlich der Straße Katharinenfleet angrenzenden Flurstücken und auf den Flurstücken nördlich der Straße Bei den Mühren mit zwingend viergeschossiger Nutzung sind Wohnungen oberhalb des ersten Vollgeschosses zulässig. Auf allen anderen Flurstücken im Kerngebiet südlich der Straße Katharinenfleet sin Wohnungen oberhalb des zweiten Vollgeschosses zulässig.][§2 Nr.3 | Im zweigeschossigen Kerngebiet östlich der Straße Reimerstwiete kann ein weiteres Vollgeschoss im Rahmen der festgesetzten Geschoßflächen und unter Einhaltung der höchstzulässigen Traufhöhe zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet südlich der Katharinenstraße kann eine Überschreitung der westlichen Baugrenzen durch Balkone und Erker in den Obergeschossen bis zu 2,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet dürfen Stellplätze nur in Tiefgaragen angeordnet werden.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Fußgängerbereich anzulegen und zu unterhalten.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 102]