[§2 Nr.1 | Die festgesetzten Gebäudehöhen des sechsten Vollgeschosses können durch technische Anlagen sowie durch Treppenhäuser und Glasüberbauten um 2,2 m überschritten werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.][§2 Nr.2 | Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche ist nur eine Halle zulässig. Abweichend von § 2 Absatz 3 der Außenalster-Verordnung vom 29. Mai 1953 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21301-g) ist das Dach zu verglasen.][§2 Nr.3 | Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche ist das Dach der eingeschossigen Bebauung zu begrünen.][§2 Nr.4 | An der Straße Alsterglacis und an der Neuen Rabenstraße sind das Erdgeschoß und das darüberliegende Geschoß durch geeignete Fassaden- und/oder Fenstergestaltung zusammenzufassen. Das sechste Vollgeschoß ist an den Straßenrandseiten der Gebäude um mindestens 1 m zurückzusetzen.][§2 Nr.5 | Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sind unzulässig. Außerdem sind Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 mit der Änderung vom 19. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I 1977 Seite 1764, 1986 Seite 2665) sowie Tankstellen unzulässig.][§2 Nr.6 | Auf den Flurstücken 519, 1327 und 1328 der Gemarkung Rotherbaum sind Wohnungen oberhalb des ersten Vollgeschosses zulässig.][§2 Nr.7 | Stellplätze dürfen nur in Tiefgaragen angeordnet werden. Für Tiefgaragen auf den Flurstücken 516, 515, 1496, 1494, 1492, 1442, 1455, 507 und 503 ist nur eine Zufahrt über das Flurstück 503 zulässig.][§2 Nr.8 | Abweichend von Nummer 7 Satz 1 dürfen die Vorgartenflächen der Flurstücke 503, 527 und 525 mit maximal 45 % für ebenerdige Stellplätze des Besucher- und Wirtschaftsverkehrs sowie für Zufahrten und Zugänge in Anspruch genommen werden; auf den Vorgartenflächen der Flurstücke 507 und 1455 sind Stellplätze nicht zulässig.][§2 Nr.9 | Auf den Flurstücken 503, 527 und 525 kann eine Überschreitung der westlichen Baugrenze für Dachausbildungen über Eingangsbereichen bis zu 20 m bei einer Breite von maximal 3 m zugelassen werden, sofern sie mit den vorhandenen Bauten in der Architektur und den verwandten Baustoffen zusammengehörige Einheiten bilden.][§2 Nr.10 | Auf dem Flurstück 525 kann eine Überschreitung der westlichen Baugrenze im Eckbereich Neue Rabenstraße/Alsterterrasse auf einer Länge von 11 m für die Ausbildung einer rechtwinkligen Gebäudeecke zugelassen werden.][§2 Nr.11 | Die festgesetzte Traufhöhe von 24,6 m ist bezogen auf das fünfte Vollgeschoß.][§2 Nr.12 | Das festgesetzte Fahrrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, für den Anschluß der nicht überbaubaren Hofflächen auf den Flurstücken 503, 514, 525 und 520 an die Neue Rabenstraße eine Überfahrt anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.13 | Entlang der Warburgstraße und der Straße Alsterglacis sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwäden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.14 | Nach jedem vierten der nach Nummer 8 zulässigen Stellplätze ist ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.15 | Für jeden infolge baulicher Maßnahmen zu beseitigenden Baum ab 25 cm Stammdurchmesser sind im Plangebiet zwei großkronige Laubbäume (Hartholzarten) zu pflanzen, deren Stammdurchmesser mindestens 20 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden beträgt.][§2 Nr.16 | Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind im Kronenbereich der nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume unzulässig.][§2 Nr.17 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und die nach Nummer 8 zulässigen Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.18 | Es ist nur Fernheizung zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, leichtes Heizöl, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.][§2 Nr.19 | Die Gebäudegruppe Alsterglacis 4 bis 8 und Warburgstraße 3 und 5 auf den Flurstücken 1494, 1496, 515, 516, 517 und 1391 der Gemarkung Rotherbaum sowie die Gesamtanlage Neue Rabenstraße 31 und 31a auf dem Flurstück 507 sind nach § 7 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 312]