• XPLAN_BP_PLAN_930fc222-b57a-4114-b276-8b726ac6a933

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_930fc222-b57a-4114-b276-8b726ac6a933
    xpVersion
    • 5.4
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Winterhude81-Barmbek-Nord81
    xpPlanDate
    • 2024-11-12
    name
    • Winterhude81-Barmbek-Nord81
    internalId
    • b5d2ea3f-aa4b-44ec-aaec-8a3808ea0787
    beschreibung
    • Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Winterhude 81/ Barmbek-Nord 81 für den Geltungsbereich zwischen der Straße Alte Wöhr, der Bahnanlage und der Straße Alter Güterbahnhof (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteile 409 und 428) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Alter Güterbahnhof – Alte Wöhr – Bahnanlagen – Südgrenzen der Flurstücke 3718 und 3554 der Gemarkung Winterhude.
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [2.1 | Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][2.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.][2.3 | Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,5 für bauliche Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden.][2.4 | Technische Aufbauten (zum Beispiel Haus- und Klimatechnik, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie) und Aufzugsüberfahrten sind bis zu einer Höhe von 1,5 m allgemein zulässig.][2.5 | Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und Vordächer bis zu einer Tiefe von 2 m zulässig. Die Überschreitungen sind bis zu der Hälfte der Länge einer Fassadenseite zulässig. Balkone im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind unzulässig unden bis zu einer Tiefe von 3 m zugelassen werden.][2.6 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sowie in Untergeschossen befindliche Abstellräume, Technikräume und Versorgungsräume sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][2.7 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. An den mit „(A)“ bezeichneten Fassaden kann von einer lärmabgewandten Orientierung abgesehen werden, sofern durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sichergestellt wird, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht über schritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Bei den mit „(B)“ bezeichneten Gebäudeteilen sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][2.8 | Im allgemeinen Wohngebiet ist für den Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch dsamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][2.9 | Im allgemeinen Wohngebiet ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden), Tabell gebiete nach BauNVO), Bezugsquelle: Beuth-Verlag GmbH, Berlin, Einsichtnahmestelle: Technische Universität Hamburg, eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die ImmissionsrichtwertdeTeniheAnitg m hu genävo6.gust 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.17 B5), Nummer 6.2 nicht überschreitet.][2.10 | Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit einem im Mittel 70 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für Bäume muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrats auf einer Fläche von 12 m2 mindestens 1,0 m betragen. In den mit „(X)“ bezeichneten hausnelbare Substratüberdeckung bis auf 50 cm reduziert werden.][2.11 | Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 15 vom Hundert (v. H.) der Grundstücksflächen mit Stauden, Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Begrünte unterbaute Flächen können dabei mitgerechnet werden.][2.12 | Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 8 kleinkronige Bäume an geeigneter Stelle auf dem Grundstück zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.][2.13 | Für Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kro- nenbereich eines jeden Baumes ist eine offene Vegetatioanzulegen und zu begrünen. Für Strauch- und Heckenpflanzungen sind mindestens zweimal verpflanzte Gehölze, mit einer Höhe von mindestens 125 cm, zu verwenden.][2.14 | In den nicht unterbauten Bereichen der privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege sowie Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][2.15 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen der Gebäude als Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis zu einer Neigung von 20 Grad herzustellen und zu mindestens 80 v. H. mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen.][2.16 | Im allgemeinen Wohngebiet sind drei Nisthilfen für den Feldsperling fachgerecht anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.][17 | Das Risikogebiet Sturmfluthochwasser wird aufgrund von § 9 (6a) BauGB in Verbindung mit § 73 Absatz 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 4. Januar 2023 (BGBl. I. Nr. 5 S. 1) im Bebauungsplan gekennzeichnet.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 408][Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 428]
    veraenderungssperre
    • true
    rechtsverordnungsDatum
    • 2024-11-12
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_bae9c4fb-3961-42fe-864f-f0c0cfe0753d]
    planArt
    • 3000
    planArtWert
    • VorhabenbezogenerBPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung