Der Bebauungsplan Blankenese 6 für den Geltungsbereich beiderseits der Blankeneser Bahnhofstraße und der Auguste-Baur-Straße zwischen Propst-Paulsen-Straße und der Straße Baurs Park (Bezirk Altona, Ortsteil 222) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Baurs Park - Blankeneser Hauptstraße - Westgrenze des Flurstücks 466 der Gemarkung Blankenese - Hoher Weg - West- und Südgrenze des Flurstücks 1843 der Gemarkung Blankenese - Am Kiekeberg - Westgrenzen der Flurstücke 2013, 2029, 2011 und 2008, Südgrenze des Flurstücks 768 der Gemarkung Blankenese - Hessepark -Blankeneser Bahnhofstraße - Propst-Paulsen-Straße - Mühlenberger Weg - Elbchaussee -Baurs Park -Südgrenzen der Flurstücke 657, 654, 1664, 651 bis 649 und 1786 der Gemarkung Blankenese.
technHerstellDatum
2015-05-04
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als "Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf .9-rund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches
Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Nutzungen nach § 3 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 mit der Änderung vom 23. September 1990 (Bundesgesetzblatt 1Seite 133, II Seiten 885, 1124) ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Auf der mit „(a)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets sind im ersten Vollgeschoß nur Garagen zulässig.][§2 Nr.4 | Für Bäume, die einen Stammumfang von mindestens 80 cm (in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen) aufweisen, sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen standortgerechten Arten vorzunehmen.][§3 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:][§3 Nr.1 | Es sind nur Dächer mit einer Neigung bis maximal 45 Grad zulässig. Staffelgeschosse sind unzulässig.][§3 Nr.2 | Die Fenster sind kleinmaßstäblich zu gliedern; es sind keine liegenden Formate zu verwenden.][§3 Nr.3 | Verglaste Fassadenflächen dürfen 60 vom Hundert der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten.][§3 Nr.5 | Der mit "(b)" bezeichnete Gebäudeteil im Kerngebiet ist mit transparenten Wandmaterialien und Glasdach so herzustellen, daß eine Gebäudelücke zwischen den Häusern bestehen bleibt.][Bei Putzbauten sind helle Farbtöne zu verwenden. Bei Verblendung mit Vormauersteinen sind rote Ziegelsteine zu verwenden. | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 222]