[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen der Wohngebiete ist das abfließende Niederschlagswasser, soweit es nicht versickert beziehungsweise in Speichereinrichtungen oder Brauchwasseranlagen gesammelt wird, in Gräben und Mulden abzuleiten, sofern ein offenes Entwässerungssystem vorhanden ist.][§2 Nr.3 | Bauliche Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.][§2 Nr.4 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Bei der Berechnung der überbaubaren Grundfläche bleiben derartig hergestellte Flächen unberücksichtigt.][§2 Nr.5 | Stellplätze, Carports und Garagen sind auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht beeinträchtigt werden. Dachflächen von Carports und Garagen sind auf den nichtüberbaubaren Grundstücksflächen zu begrünen.][§2 Nr.6 | Auf Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.7 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Auf den in Satz 1 beschriebenen Aufbau kann auf den überbaubaren Teilen von Baugrundstücken verzichtet werden, wenn die Dächer der Tiefgaragen als Terrassen genutzt werden.][§2 Nr.8 | Für die zu erhaltenden und anzupflanzenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und Flächen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Bereich der festgesetzten Bäume und Sträucher unzulässig.][§2 Nr.9 | Für zu pflanzende Bäume und Sträucher sind einheimische, standortgerechte Laubholzarten zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes großkronigen Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 525]