(Der Bebauungsplan Barmbek-Süd 15 für das Plangebiet Humboldtstraße — Nordgrenze des Flurstücks 85, West- und Nordgrenze des Flurstücks 787 sowie Nordgrenze des Flurstücks 986 der Gemarkung Uhlenhorst — Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2666 und von hier über das Flurstück 5051 der Gemarkung Barmbek bis Bartholomäusstraße — Bartholomäusstraße — Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 5053 sowie Nordgrenze des Flurstücks 5056 der Gemarkung Barmbek — Heitmannstraße — Nordgrenze des Flurstücks 5021 sowie West- und Nordgrenze des Flurstücks 5116 der Gemarkung Barmbek — Desenißstraße — Nordgrenze des Flurstücks 638 der Gemarkung Barmbek — Rönnhaidstraße — Hamburger Straße (Bezirk Hamburg- Nord, Ortsteile 418 und 420) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-07-07
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Kerngebiet oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Für das gesamte Kerngebiet ist nur eine Sammelheizanlage zulässig.][§2 Nr.3 | Die für das Kerngebiet erforderlichen Einstellplätze für Kraftfahrzeuge sind insgesamt in Parkhäusern unterzubringen.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Deutschen Bundespost, der Hamburgischen Electricitätswerke AG, der Hamburger Gaswerke GmbH und der Hamburger Wasserwerke GmbH, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Bauliche Vorhaben und solche Nutzungen sind unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, jedoch sind bauliche Anlagen in einer Höhe von mehr als 4,50 m über Gelände und einzelne Stützen zulässig.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen. § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 418, 420]