• XPLAN_BP_PLAN_95b094f4-34b5-4b4f-b74b-3304aa393b3c

    gmlId
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    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Rahlstedt105
    xpPlanDate
    • 1995-12-05
    name
    • Rahlstedt105
    internalId
    • 9985e07d-94f1-4283-92af-794d09cf53fe
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Rahlstedt 105 (drei Blätter) für den Geltungsbereich östlich der Siedlung Großlohe zwischen Sieker Landstraße, Landesgrenze und Stellau (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Nordgrenzen der Flurstücke 1139, 1141, 1140, 1133, 1142, 1138 und 1143 der Gemarkung Neurahlstedt — Landesgrenze — Stellau (Gemarkungsgrenze) — Westgrenzen der Flurstücke 1337, 1014, 1336 und 138, über die Flurstücke 128 (Bachstücken), 126, 124, 749 (Stapelfelder Straße) und 1253, Westgrenze des Flurstücks 1253, über das Flurstück 1139 der Gemarkung Neurahlstedt.
    technHerstellDatum
    • 2015-11-11
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den Gewerbegebieten sind luftbelastende sowie geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr (insbesondere Tankstellen) sind ausschließlich auf den mit „(a)" bezeichneten Flächen zulässig; hierfür ist entlang der Sieker Landstraße nur eine Zu- und Abfahrt zulässig.][§2 Nr.3 | Einzelhandelsbetriebe sind ausschließlich auf den mit „(b)" bezeichneten Flächen zulässig. ][§2 Nr.4 | Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind ausschließlich auf den mit „(c)" bezeichneten Flächen zulässig.][§2 Nr.5 | Gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) sind bis zu einer Geschoßfläche von 1000 m² im Einzelfall nur auf den mit „(d)" bezeichneten Flächen zulässig.][§2 Nr.6 | Auf den mit „(e)" bezeichneten Flächen sind maximal 3,5 m hohe Staffelgeschosse über der festgesetzten Gebäudehöhe zulässig. Sie sind jeweils an der Vorder- und Rückseite sowie an den freistehenden Giebeln um mindestens 1 m zurückzusetzen.][§2 Nr.7 | Für die Erschließung der Gewerbegebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich; ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 11. April 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungblatt Seite 85), festgesetzt oder nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.8 | Die Oberkante des Erdgeschoßfußbodens von Gebäuden darf nicht höher als 1,2 m über der Straßenfläche liegen.][§2 Nr.9 | Sozial- und Büroräume sowie betriebsgebundene Wohnungen sind zu den Straßen auszurichten.][§2 Nr.10 | Stellplätze sind unter den Gebäuden in Tiefgaragen unterzubringen. Ausnahmsweise können Stellplätze auf den Hofflächen von gewerblichen Bauten sowie auf der mit „(f)" bezeichneten Fläche angelegt werden; für je vier Stellplätze ist dann ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.11 | Auf der mit „(g)" bezeichneten Fläche ist die Errichtung eines Turms mit einer maximalen Grundfläche von 2,5 m x 2,5 m und einer maximalen Höhe von 22 m über Gelände zulässig.][§2 Nr.12 | Die Neubebauung ist an ein Fernwärmenetz anzuschließen; soweit Produktionsabläufe eine Gasversorgung zwingend erfordern, sind Ausnahmen zulässig. In Bereichen, in denen eine Fernwärmeversorgung nicht besteht, können Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zugelassen werden.][§2 Nr.13 | Die mit „(1)" bezeichneten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.14 | Das mit „(2)" bezeichnete Geh- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.][§2 Nr.15 | Das mit „(3)" bezeichnete Geh- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten, die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, öffentliche unterirdische Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten sowie die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.][§2 Nr.16 | Das mit ,,(4)" bezeichnete Fahr- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, eine Notüberfahrt zur Stapelfelder Straße anzulegen und zu unterhalten sowie die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, öffentliche unterirdische Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten.][§2 Nr.17 | Das mit „(5)" bezeichnete Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.][§2 Nr.18 | Für festgesetzte Pflanzungen sind standortgerechte und einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, kleinkronige von mindestens 16 cm aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.19 | Mindestens 25 vom Hundert (v. H.) der Flächen von Baugrundstücken sind als Vegetationsflächen anzulegen, davon sind 40 v. H. mit Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Je 200 m² Vegetationsfläche ist mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr20 | Vorgartenflächen sind zu 80 v. H. mit Stauden und Sträuchern zu begrünen. Je 30 m Fassadenlänge ist mindestens ein Baum zu pflanzen. Als straßenseitige Einfriedigung sind ausschließlich Hecken bis zu 1 m Höhe zulässig. Als Begrenzung zu Nachbargrundstücken und zu Grünflächen sind nur Hecken oder Drahtzäune in Verbindung mit Heckenpflanzungen zulässig.][§2 Nr.21 | Die den Knicks zugewandten sowie die zu Innenhöfen der Bebauung gerichteten Gebäudefassaden sind mit Schling-oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.22 | Mindestens 50 v. H. der Dächer von ein- und zweigeschossigen Gebäuden sind extensiv zu begrünen.][§2 Nr.23 | Auf den mit „A" bezeichneten Flächen für Pflanz- und Erhaltungsmaßnahmen ist mittig ein Knickwall mit 3 m Breite und 1 m Höhe aufzusetzen und mit knicktypischen Gehölzen zu bepflanzen.][§2 Nr.24 | Auf den mit „A" und „B" bezeichneten Flächen für Pflanz- und Erhaltungsmaßnahmen sind Knicks (Wallhecken) unter Erhaltung von Einzelbäumen (sogenannte Überhälter) alle acht bis zehn Jahre auf den Stock zu setzen (zu knicken). Der Abstand der Einzelbäume soll 30 m bis 40 m betragen. Lücken in der Bepflanzung sind durch Nachpflanzungen zu schließen. Seitlich der Knicks sind Wildkrautsäume zu entwickeln und einmal jährlich in der zweiten Jahreshälfte zu mähen; das Mähgut ist zu entfernen.][§2 Nr.25 | Auf den mit „C" bezeichneten Flächen sind naturnahe Wiesen anzulegen und zu mindestens 20 v. H. mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Die Wiesen dürfen maximal zweimal jährlich nach dem 30. Juni und dem 30. September gemäht werden; das Mähgut ist zu entfernen.][§2 Nr.26 | Auf den mit „D" bezeichneten Flächen darf maximal zweimal im Jahr gemäht werden. Eine Nutzung mit maximal zwei Großvieh-Einheiten je Hektar ist zulässig. Die Uferbereiche des Stapfelfelder Grabens und der Stellau sollen in einer Breite von 5 m als Hochstaudenfluren und Röhrichtbestände angelegt werden.][§2 Nr.27 | Die mit „E" bezeichneten Flächen sind der Eigenentwicklung zu überlassen.][§2 Nr.28 | Die Anwendung chemischer Pflanzenbehandlungsmittel ist auf allen nicht überbauten Flächen des Gewerbegebiets unzulässig.][§2 Nr.29 | Das Niederschlagswasser der Dachflächen ist oberflächig in Mulden und Gräben abzuleiten.][§2 Nr.30 | Auf der mit „(h)" bezeichneten Fläche für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen unzulässig.][§2 Nr.31 | Die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft auf den Flurstücken 1139, 1253, 1246, 1247, 1140, 1133, 1136, 1138, 1143, 1251, 118, 129, 1344, 1343 der Gemarkung Neurahlstedt werden den Gewerbegebieten für Ausgleichs und Ersatzmaßnahmen zugeordnet.][§3 Nr.1 | Es gelten nachfolgende gestalterische Anforderungen: Es sind nur Dächer mit einer Neigung bis zu 6 Grad zulässig.][§3 Nr.2 | Es gelten nachfolgende gestalterische Anforderungen: Es ist eine vertikale Gliederung der Fassaden duch gestalterisches Absetzen gegenüber benachbarten Außenwandflächen vorzunehmen. Außerdem sind die zu den Straßen gerichteten Außenwände mindestens alle 10m durch Fensteröffnungen oder sonstige architektonische Gliederungselemente wie Treppenhäuser, Balkone, Loggien und Erker zu unterteilen.][§3 Nr.3 | Es gelten nachfolgende gestalterische Anforderungen: Für Fensteröffnungen sind nur stehende Formate zulässig.][§3 Nr.4 | Es gelten nachfolgende gestalterische Anforderungen: Für die zu den Straßen ausgerichteten Außenwände von Gebäuden sind rote bis blaurote Ziegel zu verwenden; bei mehrgeschossigen Gebäuden darf sich das oberste Geschoß in Material und Farbe von den darunterliegenden Geschossen absetzen. Für hofseitige Außenwände können verputztes Mauerwerk, Beton- oder Metallelemente in hellen Farbtönen verwendt werden.][§3 Nr.5 | Es gelten nachfolgende gestalterische Anforderungen: Werbeanlagen sind auch oberhalb einer Gebäudehöhe von 8 m zulässig, soweit die Einheitlichkeit der Gesamtfassade nicht beeinträchtigt wird. Oberhalb der Traufhöhe von Gebäuden sowie an Gebäudeteilen, die der Unterbringung technischer Anlagen dienen, sind Werbeanlagen unzulässig. Auf der mit „(g)" bezeichneten Fläche sind Werbeanlagen jeglicher Art unzulässig.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1995-12-05
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_3fb02e32-63f7-4247-bf45-79a876680686]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung