• XPLAN_BP_PLAN_95f3047d-1b1f-42c0-aa54-ddf801f3319a

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_95f3047d-1b1f-42c0-aa54-ddf801f3319a
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Winterhude13
    xpPlanDate
    • 2010-04-22
    name
    • Winterhude13
    internalId
    • b5a74a6a-198e-4431-a06b-cb238a810c4c
    beschreibung
    • Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Winterhude 13 für den Geltungsbereich zwischen Barmbeker Straße und Geibelstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 412) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Geibelstraße - Nordgrenze der Flurstücke 3468 und 3467 der Gemarkung Winterhude - Barmbeker Straße - Südgrenze des Flurstücks 3467 - Ostgrenze des Flurstücks 1467 der Gemarkung Winterhude - Knickweg - Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1467, Südgrenze des Flurstücks 3468 der Gemarkung Winterhude.
    technHerstellDatum
    • 2014-05-21
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel" sind im ersten Vollgeschoss nur Einzelhandelsbetriebe zulässig. Oberhalb des ersten Vollgeschosses sind nur Wohnungen, eine Kindertagesstätte und Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben im Sinne von § 13 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), zulässig. In dem mit „(I)" bezeichnetem Baukörper sind zudem Büros zulässig. In den Untergeschossen sind Stellplätze sowie Abstell- und Technikräume zulässig. Darüber hinaus sind im Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel" Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO zulässig.][§2 Nr.2 | Außerhalb der Baugrenzen sind an der mit „(3)" gekennzeichneten Fassade Fassadenvorsprünge bis 0,5 m auf insgesamt einem Drittel der über alle Geschosse aufsummierten Fassadenlänge zulässig. Unterhalb der Fassadenvorsprünge ist eine lichte Höhe von mindestens 3,5 m einzuhalten.][§2 Nr.3 | In der mit „(II)" bezeichneten überbaubaren Fläche darf die nördliche Traufkante nur 16,5 m über Normalnull betragen. Es ist ein Flachdach oder ein Pultdach zu errichten.][§2 Nr.4 | In dem mit „(A)" bezeichneten Allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.5 | Im Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel" und dem mit „(A)" bezeichneten Allgemeinen Wohngebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.6 | Im Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel" und dem mit „(A)" bezeichneten Allgemeinen Wohngebiet sind außerhalb der Baugrenzen an den mit „(1)" gekennzeichneten Fassaden Balkone bis zu einer Tiefe von 1,8 m und an den mit „(2)" gekennzeichneten Fassaden Balkone bis zu einer Tiefe von 1,5 m auf insgesamt einem Drittel der über alle Geschosse aufsummierten Fassadenlänge zulässig. Im Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel" wird das Erdgeschoss (Sockelgeschoss mit einer zulässigen Gebäudehöhe von 14,2 m über Normalnull) nicht mitgerechnet. Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen bis zu einer Tiefe von 4 m zulässig.][§2 Nr.7 | Die festgesetzten Gebäudehöhen können im Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel" und dem mit „(A)" bezeichneten Allgemeinen Wohngebiet für Dachzugänge und technische Anlagen (wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Zu- und Abluftanlagen, Anlagen zur Gewinnung der Solarenergie) bis zu 2,5 m überschritten werden. Die Technischen Anlagen müssen entsprechend ihrer Höhe von der Traufkante abgerückt werden.][§2 Nr.8 | Im Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel" sind Stellplätze nur im Erdgeschoss und in Tiefgaragen und in dem mit „(A)" bezeichneten Allgemeinen Wohngebiet nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind in dem mit „(A)" bezeichneten Allgemeinen Wohngebiet mit Ausnahme der mit „(III)" bezeichneten Flächen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.9 | In dem mit „(B)" bezeichneten Allgemeinen Wohngebiet sind außerhalb der Baugrenzen an den mit „(2)" gekennzeichneten Fassaden Balkone bis zu einer Tiefe von 1,5 m auf insgesamt einem Drittel der über alle Geschosse aufsummierten Fassadenlänge zulässig. Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen bis zu einer Tiefe von 4 m zulässig.][§2 Nr.10 | Im Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel" entlang der Barmbeker Straße sind vor den Fenstern der Wohn- und Schlafräume lärmgeschützte Außenbereiche durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie etwa verglaste Loggien, Wintergärten - mit einer Mindesttiefe von 1,5 m - oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen zwingend vorzusehen. In den lärmgeschützten Außenbereichen ist bei geöffneten Fenstern beziehungsweise Bauteilen sicherzustellen, dass ein Tagpegel von weniger als 65 dB(A) erreicht wird. Von der Mindesttiefe sind Ausnahmen möglich, wenn für Wohnungen Außenbereiche an lärmabgewandten Seiten mit einem Tagpegel von kleiner 65 dB(A) gegeben sind. Zusätzlich ist im Plangebiet in den Schlafräumen durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten, besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Loggien oder Wintergärten muss dieser Innenraumpegel bei gekippten beziehungsweise teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn- und Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Gewerbliche Aufenthaltsräume in der mit „(I)" gekennzeichneten überbaubaren Fläche sind durch geeignete Grundrissgestaltung der lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.11 | Im Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel" und dem mit „(A)" bezeichneten Bereich des Allgemeinen Wohngebiets sind die Dachflächen von Gebäuden mit Ausnahme der Dachflächen der im Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel" befindlichen bebaubaren Bereiche mit einer als Höchstmaß zulässigen Gebäudehöhe von 14,2 m über Normalnull mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Von einer Begrünung kann nur in den Bereichen abgesehen werden, die als Terrassen oder der Belichtung, Be- und Entlüftung, der Gewinnung von Sonnenenergie, der Sammlung von Regenwasser zur Einspeisung in eine Zisterne oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen.][§2 Nr.12 | Im Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel" und dem mit „(A)" bezeichneten Bereich des Allgemeinen Wohngebiets sind die nicht überbauten Flächen von Kellergeschossen und im Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel" die Dachfläche der nur eingeschossig bebaubaren Bereiche mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und gärtnerisch anzulegen. Für anzupflanzende Bäume muss auf einer Fläche von 12 m je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 100 cm betragen. Hiervon ausgenommen sind die erforderlichen Flächen für Terrassen, Wege und Freitreppen, Kinderspielflächen sowie Bereiche, die der Belichtung, Be- und Entlüftung, der Gewinnung von Sonnenenergie oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen.][§2 Nr.13 | Im Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel" und dem mit „(A)" bezeichneten Bereich des Allgemeinen Wohngebiets sind bei Einfriedung privat nutzbarer Grundstücksflächen Hecken zu verwenden. Dabei sind Pflanzen aus der als Anlage beigefügten Liste zu verwenden.][§2 Nr.14 | Im Baugebiet „Wohnen und Einzelhandel" sind insgesamt 15 und in dem mit „(A)" bezeichneten Allgemeinen Wohngebiet sind insgesamt 16 standortgerechte Laubbäume zu pflanzen. Davon sind jeweils sieben Bäume in den mit „(III)" gekennzeichneten Bereichen des mit „(A)" bezeichneten Allgemeinen Wohngebiets anzupflanzen. Die in den mit „(III)" gekennzeichneten Bereichen des mit „(A)" bezeichneten Allgemeinen Wohngebiets anzupflanzenden Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 25 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, alle übrigen Bäume einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Für die in den mit „(III)" gekennzeichneten Bereichen anzupflanzenden Bäume muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum ein Anschluss an den gewachsenen Boden sichergestellt sein. Es sind Pflanzen aus der als Anlage beigefügten Liste zu verwenden.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 412]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2010-04-22
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_1381ea9e-9f4b-4e9c-9473-a45d5f576983]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 3000
    planArtWert
    • VorhabenbezogenerBPlan
    verfahren
    • 3000
    verfahrenWert
    • Parag13a
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung