Die Verordnung über Außenbereiche in Duvenstedt
und Lemsahl-Mellingstedt für den Geltungsbereich der
Splittersiedlungen beiderseits der Lemsahler Landstraße und
Poppenbütteler Chaussee (Bezirk Wandsbek, Ortsteile 521 und
522) wird festgestellt.
Das in der Anlage dargestellte Plangebiet wird wie folgt
begrenzt:
Gebiet I W:
Südwestgrenzen der Flurstücke 433, 432 und 431, Südwest-,
Nordwest- und Nordostgrenze (teilweise) des Flurstücks 1313
der Gemarkung Lemsahl-Mellingstedt, über das Flurstück 629
(Bökenbarg) in nördliche Richtung, Nordwestgrenze des Flurstücks
2228 (teilweise), über das Flurstück 2228 in östliche
Richtung, Nordwestgrenze des Flurstücks 2229 (teilweise),
über das Flurstück 2229 in nordöstliche Richtung, Südwest-,
Nordwest- und Nordostgrenze des Flurstücks 584, über die
Flurstücke 584, 2229 und 629 (Bökenbarg) in südliche Richtung
der Gemarkung Duvenstedt, über das Flurstück 433 in
südliche Richtung der Gemarkung Lemsahl-Mellingstedt.
Gebiet II W:
Über die Flurstücke 1144, 3514, 3516, 3515, 3424 und 1406
in nördliche Richtung, Nordost-, Südost- und Südwestgrenze
(teilweise) des Flurstücks 1406, Ostgrenzen der Flurstücke
3424 und 3515, über das Flurstück 3516 in südliche Richtung
und Südgrenzen der Flurstücke 3516 und 1144 der Gemarkung
Lemsahl-Mellingstedt.
Gebiet III W:
Westgrenze des Flurstücks 1825, West- und Nordgrenze
(teilweise) des Flurstücks 1587, über das Flurstück 1587 in
südliche Richtung, Ostgrenze des Flurstücks 1825, über das
Flurstück 1825 in westliche Richtung, Südgrenze des Flurstücks
1825 der Gemarkung Lemsahl-Mellingstedt.
Gebiet IV W:
Über die Flurstücke 446, 3508, 3510, 1442, 3829, 3830, 442,
2435, 2432 und 440 in nördliche Richtung, Nordgrenze des
stücks 440, über das Flurstück 440 in südliche Richtung,
Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2433, Ostgrenze des Flurstücks
2435, über das Flurstück 442 in südliche Richtung,
Nordgrenze (teilweise) und Ostgrenze des Flurstücks 3830,
Ost- und Südgrenze des Flurstücks 446 der Gemarkung Lemsahl-
Mellingstedt.
Gebiet V W:
Über die Flurstüc
technHerstellDatum
2017-04-18
erstellungsMassstab
1000
texte
[1. | Vorhaben auf Grundstücken im räumlichen Geltungsbereich
dieser Verordnung, die Wohnzwecken dienen, soll
nicht entgegengehalten werden können, dass sie einer Darstellung
im Flächennutzungsplan über Flächen für die
Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung
oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten
lassen.][2. | Für Vorhaben, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben
dienen, gilt Nummer 1 entsprechend.][3. | Vorhaben im Sinne der Nummern 1 und 2 sind nur zulässig,
wenn sie sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung,
der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und
der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen
und die Erschließung gesichert ist.][4. | Vorhaben, die Wohnzwecken dienen, sind nur als eingeschossige
Einzelhäuser in offener Bauweise mit jeweils einer
Wohneinheit sowie bauordnungsrechtlich notwendiger
Garagen und Carports zulässig. Die Errichtung weiterer
Nebenanlagen ist unzulässig. Die Grundfläche hinzutretender
Gebäude ist an die Umgebungsbebauung anzupassen.
Die Firsthöhe der benachbarten Gebäude darf nicht überschritten
werden.][5. | Die Erschließung von Vorhaben ist nur über bestehende
Zufahrten vorzusehen. Ausnahmen können zugelassen
werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 521,522]