Der Bebauungsplan Langenhorn 3 für den Geltungsbereich beiderseits Schmuggelstieg (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Tarpenbek (Landesgrenze) — Nordgrenze des Flurstücks 1083 der Gemarkung Langenhorn (Landesgrenze) — Langenhorner Chaussee — über das Flurstück 7811 der Gemarkung Langenhorn.
technHerstellDatum
2014-03-14
texte
[§2 Nr.1.1 | Im Mischgebiet östlich des Schmuggelstiegs:
Es sind nur Einzelhandelsbetriebe, ausnahmsweise Schank- und Speisewirtschaften sowie im Obergeschoß der zweigeschossigen Bebauung Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig.][§2 Nr.1.2 | Im Mischgebiet östlich des Schmuggelstiegs:
Auf der mit „(a)" bezeichneten Fläche kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Vorbauten bis zu 2,5 m zugelassen werden. Eine Überschreitung der festgesetzen Gebäudehöhe durch die Traufe um 0,5 m und eine Abweichung von der festgesetzten Dachform kann zugelassen werden, wenn dadurch den besonderen gestalterischen Anforderungen an dieser Stelle entsprochen wird.][§2 Nr.1.3 | Im Mischgebiet östlich des Schmuggelstiegs:
Die zum Schmuggelstieg orientierte Baugrenze kann durch Schutzdächer bis zu 2 m überschritten werden. Die Schutzdächer sind als Pultdächer mit der Neigung von 15 Grad und der Traufe parallel zur Gebäudefront anzuordnen. Es ist nur die Verwendung von farblosem Drahtspiegelglas mit einer Stahlkonstruktion zulässig. Die Schutzdächer sind für die gesamte Ladenzeile einheitlich auszuführen.][§2 Nr.1.4 | Im Mischgebiet östlich des Schmuggelstiegs:
Werbeanlagen sind nur bis 0,3 m unterhalb der Dachkante der Gebäude zulässig.][§2 Nr.2 | Im Mischgebiet westlich der Langenhorner Chaussee werden Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen; sonstige Gewerbebetriebe sind nur ausnahmsweise zulässig.][§2 Nr.3 | Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte in den mit „(b)" und „(c)" bezeichneten Bereichen umfassen die Befugnis, eine Zu- und Abfahrt für die Hamburger Gaswerke GmbH anzulegen sowie unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten, ferner in dem mit „(c)" bezeichneten Bereich die Befugnis für die Mischgebietsfläche eine Zu- und Abfahrt anzulegen und zu unterhalten sowie für die Freie und Hansestadt Hamburg einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2Nr.4 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht innerhalb der Parkanlage umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht in dem mit „(d)" bezeichneten Bereich umfaßt die Befugnis, eine Zu- und Abfahrt anzulegen und zu unterhalten sowie für die Freie und Hansestadt Hamburg unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Leitungsrecht entlang des Fußgängerbereichs umfaßt die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.][§2 Nr.7 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen, Abgrabungen und Bodenversiegelungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.8 | Im Mischgebiet entlang der Langenhorner Chaussee sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmäbgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]