Der Bebauungsplan Barmbek-Nord 11 für den Geltungsbereich
nördlich Schlicksweg zwischen Steilshooper Straße und Dieselstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 428)
wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Steilshooper Straße
– Wittenkamp – Ivensweg – Langenfort, Nordgrenze des Flurstücks
6290 der Gemarkung Barmbek – Dieselstraße – Schlicksweg.
technHerstellDatum
2016-07-19
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den Baugebieten sind in den mit „(a)“ bezeichneten Flächen
Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu
orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder
durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich
ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind die gewerblichen Aufenthaltsräume
– hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch
geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den
vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht
möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender
Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen
werden.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet sind auf der abgegrenzten mit „(b)“ bezeichneten
Fläche Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummern 6
und 7 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23.
Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni
2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), unzulässig. Ausnahmen für
Wohnungen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung
werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | In den Baugebieten ist eine Überschreitung der Baugrenzen
für untergeordnete Bauteile wie Vordächer, Balkone
und Erker bis zu einer Tiefe von 1,5 m zulässig. Die Überschreitungen
dürfen insgesamt nicht mehr als ein Drittel
der jeweiligen Fassadenfront des jeweiligen Baukörpers
betragen.][§2 Nr.5 | In den Baugebieten sind die Dachflächen als Flachdächer
oder als flachgeneigtes Dach mit bis zu 10 Grad Neigung
zu errichten. Technische Aufbauten (zum Beispiel Haustechnik,
Solaranlagen) sind ausnahmsweise bis zu einer
Höhe von 1,5 m zulässig.][§2 Nr.6 | Die festgesetzten Grundflächenzahlen von 0,3 bis 0,32 im
allgemeinen Wohngebiet dürfen für Anlagen nach § 19
Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bis 0,6 überschritten
werden.][§2 Nr.7 | In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten und Bordelle
und bordellartige Betriebe sowie Tankstellen im
Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen
unzulässig.
Ausnahmen für sonstige Tankstellen nach § 7
Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung werden
ausgeschlossen.][§2 Nr.8 | Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers
sind neu zu errichtende Gebäude an ein Wärmenetz anzuschließen,
das überwiegend mit erneuerbaren Energien
versorgt wird. Beim Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung
oder Abwärmenutzung, die nicht mit erneuerbaren Energien
erzeugt wird, sind mindestens 30 vom Hundert (v. H.)
des Jahreswarmwasserbedarfs auf der Basis erneuerbarer
Energien zu decken. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot
nach den Sätzen 1 und 2 kann ausnahmsweise abgesehen
werden, wenn der berechnete Jahres-Heizwärmebedarf
der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom
24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert am 24.
Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789, 1790), in der jeweils geltenden
Fassung den Wert von 15 kWh je m² Nutzfläche nicht
übersteigt. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach
den Sätzen 1 und 2 kann auf Antrag befreit werden, soweit
die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen
besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen
würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.][§2 Nr.9 | Im Kerngebiet sind die Außenwände von Gebäuden, deren
Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden
mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je
2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.10 | In den Baugebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig. Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren
Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe
und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Ebenerdige Stellplätze für den Besucherverkehr können
ausnahmsweise zugelassen werden. Die Tiefgaragen außerhalb
der überbaubaren Flächen müssen inklusive Überdeckung
unter Erdgleiche liegen.][§2 Nr.11 | Die festgesetzten Gehrechte auf den Flurstücken 6477,
6220 und 2065 der Gemarkung Barmbek umfassen die
Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen,
dass die bezeichneten Verkehrsflächen dem allgemeinen
Geh- und Radverkehr zur Verfügung gestellt werden.][§2 Nr.12 | Für die Erschließung der Baugebiete können noch weitere
örtliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue
Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie
werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.13 | Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Soweit Baumpflanzungen
vorgenommen werden, muss auf einer Fläche von
12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.14 | In den Wohngebieten sind die Haupterschließungswege
gebäudeseitig und die Hauszugänge einseitig mit Hecken
zu begrünen. Es sind Heckenpflanzen der Gehölzart Hainbuche
in einer Pflanzhöhe von mindestens 125 cm zu verwenden;
je Meter sind mindestens vier Pflanzen zu setzen.][§2 Nr.15 | In den Wohngebieten und der Fläche für Gemeinbedarf ist
für je angefangene 1.000 m² Grundstücksfläche mindestens
ein großkroniger Baum oder für je angefangene 500 m² je
Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.16 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume,
Sträucher und Hecken und für die anzupflanzenden
Bäume, Sträucher und Hecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
so vorzunehmen, dass der Umfang und der
Charakter der Pflanzung erhalten werden. Außerhalb der
öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen sowie Bodenbefestigungen
im Kronenbereich der festgesetzten Bäume unzulässig.][§2 Nr.17 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind
standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang
von mindestens 16 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen. Es sind Sträucher mit einer
Pflanzhöhe von mindestens 150 cm zu pflanzen; es sind je
1,5 m² ein Strauch zu verwenden.][§2 Nr.18 | In den Baugebieten und der Fläche für Gemeinbedarf sind
die Dachflächen der Gebäude und Gebäudeteile mit einer
mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substratschicht
zu versehen und extensiv zu begrünen. Von einer
Begrünung kann nur in den Bereichen abgesehen werden,
die als Terrassen, der Belichtung, der Be- und Entlüftung
oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen.
Der zu begrünende Dachflächenanteil muss mindestens
80 v. H. betragen.][§2 Nr.19 | In den Baugebieten und der Gemeinbedarfsfläche sind die
Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasserund
luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.20 | In der Privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung
Dauerkleingärten sind künstliche Nisthilfen für Vögel
anzubringen und dauerhaft zu unterhalten. Es sind drei
Sperlingsmehrfachquartiere und vier Nischenbrüterhöhlen
vorzusehen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 428]