Der Bebauungsplan Barmbek-Süd 12 für den Geltungsbereich
zwischen Bahnfläche – Dehnhaide – Friedrichsberger
Straße und Bezirksgrenze Wandsbek/Hamburg-Nord
(Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 423) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Friedrichsberger Straße – Holsteinischer Kamp – Westgrenze
des Flurstücks 1651 der Gemarkung Barmbek
– Amselstraße – Friedrichsberger Straße – Dehnhaide
– Ostgrenzen der Flurstücke 6108 und 6109 der Gemarkung
Barmbek – Bezirksgrenze.
technHerstellDatum
2016-07-19
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs
als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet bedürfen zur
Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf
Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die
Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung
baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch
dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften
eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung
zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung
darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein
oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen
das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von
städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer
Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung
der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die
städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte
baulich Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten kann eine Überschreitung
der Baugrenzen durch einzelne Gebäudeteile wie
Erker, Loggien oder Balkone bis zu 1,5 m zugelassen werden.
Soweit diese Bauteile in die Straßenverkehrsfläche
hineinragen, ist eine lichte Höhe von mindestens 3,5 m
einzuhalten.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Gehrecht auf Flurstück 6109 der Gemarkung
Barmbek umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt
Hamburg zu verlangen, dass die bezeichneten privaten
Verkehrsflächen dem allgemeinen Geh- und Radverkehr zur
Verfügung gestellt werden.][§2 Nr.4 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Durch geeignete Grundrissgestaltung sind an der „Planstraße
3“ im allgemeinen Wohngebiet die Wohn- und Schlafräume
sowie in den Kerngebieten die Aufenthaltsräume
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit
die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den
lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss
für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche
Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden
und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.6 | In den Baugebieten mit Ausnahme der Gebäude im festgesetzten
Erhaltungsbereich oder mit Denkmalschutz, sind
Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Ausnahmsweise
können notwendige Stellplätze im allgemeinen Wohngebiet
auf den mit „(x)“ bezeichneten Baukörpern im Erdgeschoss
zugelassen werden. Weitere Tiefgaragen sind auch auf den
nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig,
wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt
werden.][§2 Nr.7 | Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse für die Überbauung
der „Planstraße 3“ wird oberhalb der festgesetzten lichten
Höhe von 6 m gezählt.][§2 Nr.8 | In den Kerngebieten sind großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe
nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133),
zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466,479),
sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und
Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für sons tige Tankstellen
nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung
werden ausgeschlossen.][§2 Nr.9 | In den Kerngebieten sind Großwerbetafeln sowie Werbeanlagen
oberhalb der Dachkante unzulässig.][§2 Nr.10 | Für die Erschließung der Baugebiete können noch weitere
örtliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue
Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie
werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.11 | Das in der Parkanlage festgesetzte Leitungsrecht umfasst
die Befugnis der Entsorgungsunternehmen, unterirdische
Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von dem festgesetzten Leitungsrechte können
zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung,
Verlegung sowie Unterhaltung unterirdischer Leitungen
beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.12 | Neubauten mit zentraler Warmwasserversorgung sind
durch thermische Solaranlagen zu versorgen, die mindestens
30 vom Hundert des zu erwartenden Jahres-Warmwasserbedarfs
decken. Im begründeten Einzelfall können
Abweichungen aus gestalterischen, funktionalen oder technischen
Gründen zugelassen werden.][§2 Nr.13 | Für die Beheizung und Bereitstellung des übrigen Warmwasserbedarfs
ist die Neubebauung an ein Wärmenetz in
Kraft-Wärme-Kopplung anzuschließen.][§2 Nr.14 | In den allgemeinen Wohngebieten sind mindestens 65 vom
Hundert der Flachdächer mit einem mindestens 8 cm
starken durchwurzelbaren Substrataufbau herzustellen und
zu begrünen.][§2 Nr.15 | Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit mindestens
50 cm starken durchwurzelbaren Subtrataufbau
zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.16 | Für die zu erhaltenden und neu zu pflanzenden Bäume und
Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen,
dass Charakter und Umfang der Gehölzpflanzung
erhalten bleiben. Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen
sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze
zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen
Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume
einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe
über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Außerhalb von
öffentlichen Straßenverkehrsflächen und Flächen für wasserwirtschaftliche
Maßnahmen sind Geländeaufhöhungen
und Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume
unzulässig.][§2 Nr.17 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind die Fahr- und
Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen.][§2 Nr.18 | Die Ufer von straßenbegeleitenden Gewässern zweiter
Ordnung und des Rückhaltebeckens sind einseitig naturnah
herzurichten, soweit hydraulische Belange dem nicht
entgegenstehen.][§2 Nr.19 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften
Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels
beziehungsweise zu Staunässe führen, sind
unzulässig.][§2 Nr.20 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den mit „Z“ bezeichneten
Straßenverkehrsflächen und Kerngebietsflächen die
außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 894 und
5676 der Gemarkung Barmbek, Flurstücke 2215 und 2376
der Gemarkung Eilbek sowie Flurstücke 1229, 3487, 3477
und 3476 der Gemarkung Wandsbek zugeordnet.][§2 Nr.21 | Auf der mit „U“ bezeichneten Fläche zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
sind im Gewässerverlauf der Wandse Geröll einzubringen,
Uferbefestigungen zu entfernen, einzelne Sumpfzonen
zu entwickeln, Erlen zu pflanzen und eine Staustufe
abzureißen. Die Ufer sind in einer Breite von mindestens
5 m extensiv zu pflegen und die Fläche zwischen Wandse
und der Straße Eilbektal naturnah mit Gehölzen zu bepflanzen
oder als Wiese zu entwickeln.][§2 Nr.22 | Die Ausgleichsmaßnahmen nach Nummern 20 und 21 werden gesammelt zu 45 vom Hundert den Kerngebietsflächen
und zu 55 vom Hundert den neuen Straßenverkehrsflächen
zugeordnet.][§3 | Die in der Planzeichnung entsprechend umgrenzten
Gebäude Friedrichsberger Straße 53 auf dem Flurstück 1651
der Gemarkung Barmbek sind als Ensemble nach § 6 Absatz 2
des Denkmalschutzgesetzes dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 423]