[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im Mischgebiet sind Tankstellen sowie Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), in den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teilen des Gebiets unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in den übrigen Teilen des Gebietes werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sowie Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr (insbesondere Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagerhäuser und Lagerplätze) unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | In den Wohngebieten sind die Dächer als Satteldach mit einer Neigung von mindestens 30 Grad auszubilden.][§2 Nr.5 | In den Wohngebieten sind bei Verblendung mit Vormauersteinen rote Ziegelsteine, bei Putzbauten helle Farbtöne zu verwenden. Kellerersatzräume und Garagen sind dem Hauptgebäude gestalterisch anzupassen.][§2 Nr.6 | Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile sind gemeinsame Grundstückszufahrten vorzusehen.][§2 Nr.7 | In den mit „(A)" bezeichneten Wohngebieten sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.8 | Für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.9 | Auf der Stellplatzanlage des Gewerbegebiets ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.10 | Für Baum- und Strauchpflanzungen sind einheimische standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm in 1m Höhe über dem Erdboden aufweisen.][§2 Nr.11 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume, mit Ausnahme von Entwässerungsanlagen, unzulässig.][§2 Nr.12 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang der Gehölzpflanzungen erhalten bleiben.][§2 Nr.13 | Die Dachflächen von Nebengebäuden, Garagen und überdachten Stellplätzen sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.14 | Auf den privaten Grundstücken der Wohnbauflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.15 | Auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen ist das von Dachflächen anfallende Oberflächenwasser auf den jeweiligen Grundstücken zur Versickerung zu bringen.][§2 Nr.16 | Auf den mit „1" bezeichneten Flächen ist die Einleitung des anfallenden Oberflächenwassers in die vorhandenen Regensiele unzulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 708]