Gebiet 1: Alter Zollweg – Schlawer Weg – über die Flurstücke 1763, 1761, Nordwest- und Nordostgrenze des Flurstücks 1762, Nordostgrenze des Flurstücks 2011, Nord-, Nordost-, Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks 2010 – Bargteheider Straße
– Südostgrenze des Flurstücks 2933 – Bargteheider Straße – Südostgrenze des Flurstück 2940 – Bargteheider Straße – Südostgrenze des Flurstücks 2941, Nordost- und Südostgrenze des Flurstücks 1765, Südostgrenzen der Flurstücke 4588, 4583,
1768, 1769, 4229, 4228, 1771 und 1752 – Schulpfad – Südostgrenzen der Flurstücke 4651, 4654, 4347, 1747, 1745, 3167, 1743, 1742, 3707, 3708, 1738, 3333, 1735, 1734, 4465 und 1732, Südost- und Südgrenze des Flurstücks 3383 – Wolliner Straße
– Westgrenzen der Flurstücke 1590, 1594, 1595, 1596, 1597, 1598, 1599, 1600, 1601, 1603, 1604, 1605 und 1606 und Süd-, West- und Nordgrenze des Flurstücks 1607 und West-, Nordwest- und Südwestgrenze des Flurstücks 3918 der Gemarkung
Oldenfelde (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526).
Gebiet 2: Oldenfelder Straße – Nord- und Nordostgrenze des Flurstücks 4183, Nordostgrenze des Flurstücks 4625 – Gewässer Wandse – Nordostgrenze des Flurstücks 4029 – Birrenkovenallee – Delingsdorfer Weg – Nordgrenze des Flurstücks 4090 – über
das Gewässer Wandse – Nordgrenze des Flurstücks 1976 – Delingsdorfer Weg – Nordwestgrenze des Flurstücks 2040 – über die Bahnstrecke Hamburg-Lübeck – Nordwest-, Nord und Nordostgrenze des Flurstücks 3739 – Straße Eichberg – Straße Boltwischen – Südostgrenzen der Flurstücke 2132,
2131, 2205 und 2124, Ostgrenzen der Flurstücke 2705 und 2121 – Straße Boltwischen – Ostgrenze des Flurstücks 4649, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2692, Ostgrenzen der Flurstücke 2084, 2083 und 4013, Ost- und Südostgrenze des Flurstücks
4033, Südost- und Südgrenze des Flurstücks 2080 der Gemarkung Oldenfelde – Straße Geidelberg – Südgrenze des Flurstücks 596, über die Flurstücke 598 und 596 – Hohwachter Weg – Südgrenze des Flurstücks 573, über die Flurstücke
1372, 1373, 1182
technHerstellDatum
2017-01-12
erstellungsMassstab
2000
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs
als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebieten
bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der
Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die
Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und
zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen
Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die
Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung
darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen
Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild
prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere
geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.][§2 Nr.2 | In den reinen Wohngebieten sind Anlagen für soziale
Zwecke allgemein zulässig.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten sind die der Versorgung
des Gebiets dienenden Läden nur ausnahmsweise
zulässig. Ausnahmen für Gartenbaubetriebe werden ausgeschlossen.
Ausnahmen für Tankstellen werden ausgeschlossen,
dies gilt nicht für die mit „(1)“ bezeichneten
Flächen.][§2 Nr.4 | In den Mischgebieten sind Einzelhandelsbetriebe nur ausnahmsweise
zulässig. Gartenbaubetriebe sind ausgeschlossen.
Tankstellen sind, bis auf den mit „(2)“ bezeichneten
Flächen, unzulässig.][§2 Nr.5 | In den Mischgebieten sind Vergnügungsstätten nach
§ 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466,
479), in den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen
geprägten Teilen des Gebiets unzulässig. Ausnahmen für
Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 BauNVO in den
übrigen Teilen des Gebiets werden ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | In den Wohngebieten sind mit Ausnahme der mit „(1)“
bezeichneten Fläche Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze
in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Für die nach Satz 1 hergestellten Fahrwege sowie
ebenerdigen Stellplätze können Ausnahmen von der nach
§ 19 Absatz 4 Satz 2 BauNVO möglichen Überschreitung
der zulässigen Grundfläche zugelassen werden.][§2 Nr.7 | In den Wohngebieten ist je Baugrundstück auf den mit
„(A)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche für bauliche
Anlagen von 120 m², auf den mit „(B)“ bezeichneten Fläche
eine Grundfläche von 150 m², auf den mit „(C)“ bezeichneten
Flächen eine Grundfläche von 170 m², auf den mit
„(D)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche von 200 m²,
auf den mit „(E)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche
von 250 m² und auf den mit „(F)“ bezeichneten Flächen
eine Grundfläche von 350 m² jeweils als Höchstmaß zulässig.][§2 Nr.8 | In den Wohngebieten ist auf den mit „1 Wo“ bezeichneten
Flächen höchstens eine Wohnung je Wohngebäude, auf
den mit „2 Wo“ bezeichneten Flächen sind höchstens zwei
Wohnungen je Wohngebäude, auf den mit „3 Wo“ bezeichneten
Flächen sind höchstens drei Wohnungen je Wohngebäude
und auf den mit „4 Wo“ bezeichneten Flächen
sind höchstens vier Wohnungen je Wohngebäude zulässig.][§2 Nr.9 | Auf den mit „(4)“ bezeichneten Flächen sind durch Anordnung
der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller
Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig
die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz
durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.10 | Auf den mit „(5)“ bezeichneten Flächen ist durch geeignete
bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird,
die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während
der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.][§2 Nr.11 | Auf den mit „(6)“ bezeichneten Flächen ist für einen
Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung
an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch
bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten)
mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel
von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.12 | Innerhalb der privaten Grünflächen sind Nebenanlagen
im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 BauNVO unzulässig.
Notwendige Maßnahmen zur offenen Oberflächenentwässerung
und notwendige Zufahrten bleiben hiervon
unberührt. Ausnahmen können zugelassen werden.][§2 Nr.13 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.14 | Für festgesetzte Baumanpflanzungen und Ersatzanpflanzungen
gilt: Es sind standortgerechte, heimische Laubbäume
zu verwenden. Die Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes
Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12 m² anzulegen und zu begrünen. Die Bäume sind dauerhaft
zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu
pflanzen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im
Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.15 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und standortgerecht
zu begrünen. Ausnahmen bei wohnungsbezogenen
Terrassen und ebenerdigen Stellplätzen sind möglich.][§2 Nr.16 | In allen Wohn- und Mischgebieten, für die kein Erhaltungsbereich
festgesetzt ist, sind Dachflächen bis zu einer
Neigung von 20 Grad mit einem mindestens 8 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens
extensiv zu begrünen. Bei Ausfall der Begrünung
ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen. Ausnahmen von der
Begrünung können bei wohnungsbezogenen Terrassen
und technischen Anlagen zugelassen werden.][§2 Nr.17 | In den Wohngebieten ist mit Ausnahme der mit „(1)“
bezeichneten Fläche das Niederschlagswasser auf den
Grundstücken zu versickern. Sollte eine Versickerung im
Einzelfall nicht möglich sein, ist eine Rückhaltung und
gedrosselte, verzögerte Einleitung in ein Oberflächengewässer
oder Siel zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]