[Nr. 3.11 | Für Geschäftsgebiet (zentrale Bauten, K und G)
Soweit der Durchführungsplan. keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 3.12 | Für Geschäftsgebiet (zentrale Bauten, K und G)
In den einzelnen Baugebieten sind nur solche baulichen Anlagen zulässig, die der Bestimmung des Baugebietes nach Art, Umfang und Zweck entsprechen und durch ihre Benutzung keine Nachteile oder unzumutbaren Belästigungen der näheren Umgebung oder der Allgemeinheit verursachen können. Dies gilt auch für die Änderung der Benutzung baulicher Anlagen und die Benutzung der unbebauten Flächen innerhalb der Baugebiete.][Nr. 3.13 | Für Geschäftsgebiet (zentrale Bauten, K und G)
Aus Gründen der Sicherheit des Luftverkehrs bestehen Beschränkungen hinsichtlich der Gebäudehöhen. Einzelheiten werden im Baugenehmigungsverfahren festgelegt.][Nr. 3.14 | Für Geschäftsgebiet (zentrale Bauten, K und G)
Auf Gebäude mit mehr als 5 Vollgeschossen finden die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung Anwendung.][Nr. 3.15 | Für Geschäftsgebiet (zentrale Bauten, K und G)
Die Geschoßhöhen sollen nicht mehr als 3,50 m je Vollgeschoß betragen.][Nr. 3.16 | Für Geschäftsgebiet (zentrale Bauten, K und G)
Die Einzelgebäude sind an die zentrale Beheizungsanlage anzuschließen.][Nr. 3.17 | Für Geschäftsgebiet (zentrale Bauten, K und G)
Die Bestimmungen der Reichsgaragenordnung sind mit der Maßgabe anwendbar, daß auf mindestens 50 qm Bruttogeschoßfläche 1 Stellplatz zu schaffen ist. Von der sich so ergebenden Anzahl der Stellplätze sind mindestens 60 % in Garagen (selbständige Garagenhäuser oder Kellergaragen) anzulegen. Die restlichen Plätze können als ebenerdige Abstellplätze vorgesehen werden.][Nr. 3.18 | Für Geschäftsgebiet (zentrale Bauten, K und G)
Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 3.21 | Für Geschäftsgebiet (K)
Die Grundstücke dürfen maximal zu 5/10 bebaut werden.][Nr. 3.22 | Für Geschäftsgebiet (K)
Jeder Bauteil muß von den Begrenzungslinien, den Grenzen zu Nachbargrundstücken und der Straßenmitte einen Abstand von mindestens dem 0,5fachen seiner Höhe haben. Weitergehende Bestimmungen der Baupolizeiverordnung bleiben unberührt.][Nr. 3.23 | Für Geschäftsgebiet (K)
35 % der Grundstücksflächen sollen begrünt werden. Eine Unterkellerung dieser Flächen, beispielsweise für Garagen, ist zulässig. Einfriedigungen und Hecken sollen, soweit sie erforderlich sind, eine Höhe von 40 cm nicht überschreiten. Sie sollen mit in die Grünanlage einbezogen werden.][Nr. 3.31 | Für Geschäftsgebiet (G)
Bebaubar sind nur die Flächen innerhalb der Baugrenzlinien. Die Gebäude brauchen nicht an einer Baugrenzlinie errichtet zu werden. Die Baugrenzlinien dürfen mit keinem Bauteil überschritten werden.][Nr. 3.32 | Für Geschäftsgebiet (G)
Die Flächen zwischen den Baugrenzlinien und den Grundstücksgrenzen (Straßenlinien, Begrenzungslinien, Grenzen zu Nachbargrundstücken) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten (begrünte Fläche). Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 75 cm sein.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 408]