[§1.3 | § 2 Nummer 3 der Verordnung über den Bebauungsplan
Billstedt 103 vom 18. September 2007 (HmbGVBl. S. 299)
erhält folgende Fassung:
„3. Für die Beheizung und die Wasserversorgung gilt:][§1.3.1 | 3.1 Neu zu errichtende Gebäude sind für Beheizung und
Warmwasserversorgung an ein Wärmenetz anzuschließen
und über dieses zu versorgen. Die Wärme muss überwiegend
aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder Kraft-
Wärme-Kopplung erzeugt werden][§1.3.2 | 3.2 Vom Anschluss- und Benutzungszwang nach Nummer 3.1
wird ausnahmsweise abgesehen, wenn der berechnete
Jahres-Heizwärmebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung
vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519),
geändert am 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), den Wert von
15 kWh (m²a) Nutzfläche nicht übersteigt.][§1.3.3 | 3.3 Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 3.1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung kann zeitlich befristet werden.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]