Der Bebauungsplan Sternschanze 6, für den in der Anlage
durch eine schwarze Linie umgrenzten Geltungsbereich
zwischen Stresemannstraße, Eifflerstraße, Lippmannstraße,
Schulterblatt, Bahnlinie, Schanzenstraße, Lagerstraße, Sternstraße,
Augustenpassage, Neuer Pferdemarkt (Bezirk Altona,
Ortsteil 207), wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Eifflerstraße – Lippmannstraße – Juliusstraße – Schulterblatt –
über das Flurstück 185 (Schulterblatt) – Nordgrenzen der
Flurstücke 220 und 215 – über das Flurstück 122 (Bartelsstraße)
– Nordgrenzen der Flurstücke 266, 265, 114 und 118 –
Schanzenstraße – Lagerstraße – Sternstraße – Südgrenzen der
Flurstücke 21, 242, 241, 33 – Neuer Pferdemarkt – über das Flurstück 234 (Beim Grünen Jäger) – Südwestgrenzen der
Flurstücke 164, 163, 162, 161, 160, 227, 240 – über das Flurstück
151 (Lerchenstraße) – Südwestgrenzen der Flurstücke
287, 285, 146, 147 – Ostgrenze des Flurstücks 752 (Stresemannstraße)
der Gemarkung Sternschanze – Stresemannstraße
(Bezirk Altona, Ortsteil 207).
technHerstellDatum
2017-04-11
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Für die Baugebiete des Geltungsbereichs, die in dem Baustufenplan
St. Pauli in der Fassung seiner erneuten Feststellung
vom 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61) und in dem
Baustufenplan Altona-Altstadt in der Fassung seiner erneuten
Feststellung vom 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61),
geändert am 29. März 1955 (HmbGVBl. S. 153), als „Wohngebiet“
ausgewiesen sind, sowie für die Baugebiete des Geltungsbereichs,
die in dem Bebauungsplan St. Pauli 31 vom
23. Januar 1985 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am
4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 505, 506), und in dem
Bebauungsplan St. Pauli 34 vom 15. Februar 1993 (Hmb-
GVBl. S. 47), zuletzt geändert am 4. November 1997
(HmbGVBl. S. 494, 505, 508), als „Allgemeines Wohngebiet“
ausgewiesen sind, wird als Art der baulichen Nutzung
„Allgemeines Wohngebiet“ gemäß § 4 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO 1990) in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993
(BGBl. I S. 466, 479), festgesetzt.][§2 Nr.2 | Für die Baugebiete des Geltungsbereichs, die in dem Baustufenplan
Altona-Altstadt als „Mischgebiet“ ausgewiesen sind, wird als Art der baulichen Nutzung „Mischgebiet“
gemäß § 6 BauNVO 1990 festgesetzt.][§2 Nr.3 | Für die Baugebiete des Geltungsbereichs, die in dem Bebauungsplan
St. Pauli 31 und in dem Bebauungsplan St. Pauli 34
als „Kerngebiet“ ausgewiesen sind, wird als Art der baulichen
Nutzung „Kerngebiet“ gemäß § 7 BauNVO 1990 festgesetzt.][§2 Nr.4 | Für die Baugebiete des Geltungsbereichs, die in dem Bebauungsplan
St. Pauli 31 als „Fläche für den Gemeinbedarf –
Fernmeldeamt, Deutsche Bundespost“ ausgewiesen sind,
wird als Art der baulichen Nutzung „Kerngebiet“ gemäß § 7
BauNVO 1990 festgesetzt. Es gilt die geschlossene Bauweise.][§2 Nr.5 | Für die Baugebiete des Geltungsbereichs, die in dem Bebauungsplan
St. Pauli 34 als „Gewerbegebiet“ ausgewiesen sind,
wird als Art der baulichen Nutzung „Gewerbegebiet“ gemäß
§ 8 BauNVO 1990 festgesetzt.][§2 Nr.6 | In den allgemeinen Wohngebieten werden die Ausnahmen
nach § 4 Absatz 3 Nummern 1 und 3 bis 5 BauNVO 1990
ausgeschlossen. Auf dem Flurstück 178 (alte Bezeichnung:
1189) der Gemarkung Sternschanze östlich der Straße
Schulterblatt und auf den in der zeichnerischen Darstellung
des Bebauungsplans St. Pauli 34 mit „(B)“ bezeichneten
Flächen westlich der Bartelsstraße sind sonstige nicht
störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig. In dem in der
zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans St. Pauli
29 vom 2. November 2000 (HmbGVBl. S. 335) festgesetzten
allgemeinen Wohngebiet südlich der Kampstraße sind
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig.
In den allgemeinen Wohngebieten können Schank- und
Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.7 | In den Kerngebieten sind Tankstellen im Zusammenhang
mit Parkhäusern oder Großgaragen nach § 7 Absatz 2 Nummer
5 BauNVO 1990, Einkaufszentren und großflächige
Einzelhandels- und sonstige großflächige Handelsbetriebe
nach § 11 Absatz 3 BauNVO 1990, Vergnügungsstätten, Einzelhandelsgeschäfte
mit überwiegendem Erotiksortiment
(„Sexshops“), Bordelle und sonstige Gewerbebetriebe,
deren Zweck auf die Erregung beziehungsweise Befriedigung
sexueller Bedürfnisse angelegt ist, unzulässig. Ausnahmen
nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO 1990 werden
ausgeschlossen. In dem in der zeichnerischen Darstellung
des Bebauungsplans St. Pauli 31 festgesetzten Kerngebiet an
der Stresemannstraße sind Nutzungen nach § 11 Absatz 3
BauNVO 1990 ausnahmsweise für Betriebe zulässig, die
Kraftfahrzeuge, Boote, Möbel und sonstige flächenbeanspruchende
Artikel handeln, ausstellen oder lagern; Wohnungen
sind in diesem Bereich nur im sechsten Vollgeschoss
zulässig. In den Kerngebieten können Betriebe des
Beherbergungsgewerbes sowie Schank- und Speisewirtschaften
nur ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.8 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe, Lagerhäuser,
Lagerplätze und Tankstellen, gewerbliche Freizeiteinrichtungen
(wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen),
luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe,
Vergnügungsstätten, Bordelle und sonstige Gewerbebetriebe,
deren Zweck auf die Erregung beziehungsweise
Befriedigung sexueller Bedürfnisse angelegt ist, unzulässig.
Betriebe und Anlagen sind so zu betreiben, dass schädliche
Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
in der Fassung vom 26. September 2002
(BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert am 8. April 2013 (BGBl. I
S. 734), für die benachbarte Wohnbebauung ausgeschlossen
sind. In den Gewerbegebieten können Betriebe des Beherbergungsgewerbes
sowie Schank- und Speisewirtschaften
nur ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.9 | In den Mischgebieten werden Gartenbaubetriebe und Tankstellen
nach § 6 Absatz 2 Nummern 6 und 7 BauNVO 1990
ausgeschlossen. In den Teilen des Mischgebiets, die überwiegend
durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, sind
Vergnügungsstätten, Einzelhandelsgeschäfte mit überwiegendem
Erotiksortiment („Sexshops“), Bordelle und sonstige
Gewerbebetriebe, deren Zweck auf die Erregung beziehungsweise
Befriedigung sexueller Bedürfnisse angelegt ist,
unzulässig. In den übrigen Teilen des Mischgebiets werden
Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen. In den
Mischgebieten können Betriebe des Beherbergungsgewerbes
und Schank- und Speisewirtschaften nur ausnahmsweise
zugelassen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 207]