• XPLAN_BP_PLAN_9bfb3e0f-54eb-4148-98c1-ccf21cb7f589

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_9bfb3e0f-54eb-4148-98c1-ccf21cb7f589
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Sternschanze6
    xpPlanDate
    • 2013-06-12
    name
    • Sternschanze6
    internalId
    • 6a91c4e5-a612-4149-b52e-c83432824d5c
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Sternschanze 6, für den in der Anlage durch eine schwarze Linie umgrenzten Geltungsbereich zwischen Stresemannstraße, Eifflerstraße, Lippmannstraße, Schulterblatt, Bahnlinie, Schanzenstraße, Lagerstraße, Sternstraße, Augustenpassage, Neuer Pferdemarkt (Bezirk Altona, Ortsteil 207), wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Eifflerstraße – Lippmannstraße – Juliusstraße – Schulterblatt – über das Flurstück 185 (Schulterblatt) – Nordgrenzen der Flurstücke 220 und 215 – über das Flurstück 122 (Bartelsstraße) – Nordgrenzen der Flurstücke 266, 265, 114 und 118 – Schanzenstraße – Lagerstraße – Sternstraße – Südgrenzen der Flurstücke 21, 242, 241, 33 – Neuer Pferdemarkt – über das Flurstück 234 (Beim Grünen Jäger) – Südwestgrenzen der Flurstücke 164, 163, 162, 161, 160, 227, 240 – über das Flurstück 151 (Lerchenstraße) – Südwestgrenzen der Flurstücke 287, 285, 146, 147 – Ostgrenze des Flurstücks 752 (Stresemannstraße) der Gemarkung Sternschanze – Stresemannstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 207).
    technHerstellDatum
    • 2017-04-11
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | Für die Baugebiete des Geltungsbereichs, die in dem Baustufenplan St. Pauli in der Fassung seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61) und in dem Baustufenplan Altona-Altstadt in der Fassung seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61), geändert am 29. März 1955 (HmbGVBl. S. 153), als „Wohngebiet“ ausgewiesen sind, sowie für die Baugebiete des Geltungsbereichs, die in dem Bebauungsplan St. Pauli 31 vom 23. Januar 1985 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 505, 506), und in dem Bebauungsplan St. Pauli 34 vom 15. Februar 1993 (Hmb- GVBl. S. 47), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 505, 508), als „Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen sind, wird als Art der baulichen Nutzung „Allgemeines Wohngebiet“ gemäß § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO 1990) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), festgesetzt.][§2 Nr.2 | Für die Baugebiete des Geltungsbereichs, die in dem Baustufenplan Altona-Altstadt als „Mischgebiet“ ausgewiesen sind, wird als Art der baulichen Nutzung „Mischgebiet“ gemäß § 6 BauNVO 1990 festgesetzt.][§2 Nr.3 | Für die Baugebiete des Geltungsbereichs, die in dem Bebauungsplan St. Pauli 31 und in dem Bebauungsplan St. Pauli 34 als „Kerngebiet“ ausgewiesen sind, wird als Art der baulichen Nutzung „Kerngebiet“ gemäß § 7 BauNVO 1990 festgesetzt.][§2 Nr.4 | Für die Baugebiete des Geltungsbereichs, die in dem Bebauungsplan St. Pauli 31 als „Fläche für den Gemeinbedarf – Fernmeldeamt, Deutsche Bundespost“ ausgewiesen sind, wird als Art der baulichen Nutzung „Kerngebiet“ gemäß § 7 BauNVO 1990 festgesetzt. Es gilt die geschlossene Bauweise.][§2 Nr.5 | Für die Baugebiete des Geltungsbereichs, die in dem Bebauungsplan St. Pauli 34 als „Gewerbegebiet“ ausgewiesen sind, wird als Art der baulichen Nutzung „Gewerbegebiet“ gemäß § 8 BauNVO 1990 festgesetzt.][§2 Nr.6 | In den allgemeinen Wohngebieten werden die Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 1 und 3 bis 5 BauNVO 1990 ausgeschlossen. Auf dem Flurstück 178 (alte Bezeichnung: 1189) der Gemarkung Sternschanze östlich der Straße Schulterblatt und auf den in der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans St. Pauli 34 mit „(B)“ bezeichneten Flächen westlich der Bartelsstraße sind sonstige nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig. In dem in der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans St. Pauli 29 vom 2. November 2000 (HmbGVBl. S. 335) festgesetzten allgemeinen Wohngebiet südlich der Kampstraße sind sonstige nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig. In den allgemeinen Wohngebieten können Schank- und Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.7 | In den Kerngebieten sind Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern oder Großgaragen nach § 7 Absatz 2 Nummer 5 BauNVO 1990, Einkaufszentren und großflächige Einzelhandels- und sonstige großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 BauNVO 1990, Vergnügungsstätten, Einzelhandelsgeschäfte mit überwiegendem Erotiksortiment („Sexshops“), Bordelle und sonstige Gewerbebetriebe, deren Zweck auf die Erregung beziehungsweise Befriedigung sexueller Bedürfnisse angelegt ist, unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO 1990 werden ausgeschlossen. In dem in der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans St. Pauli 31 festgesetzten Kerngebiet an der Stresemannstraße sind Nutzungen nach § 11 Absatz 3 BauNVO 1990 ausnahmsweise für Betriebe zulässig, die Kraftfahrzeuge, Boote, Möbel und sonstige flächenbeanspruchende Artikel handeln, ausstellen oder lagern; Wohnungen sind in diesem Bereich nur im sechsten Vollgeschoss zulässig. In den Kerngebieten können Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Schank- und Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.8 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe, Lagerhäuser, Lagerplätze und Tankstellen, gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen), luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe, Vergnügungsstätten, Bordelle und sonstige Gewerbebetriebe, deren Zweck auf die Erregung beziehungsweise Befriedigung sexueller Bedürfnisse angelegt ist, unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so zu betreiben, dass schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert am 8. April 2013 (BGBl. I S. 734), für die benachbarte Wohnbebauung ausgeschlossen sind. In den Gewerbegebieten können Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Schank- und Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.9 | In den Mischgebieten werden Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 6 Absatz 2 Nummern 6 und 7 BauNVO 1990 ausgeschlossen. In den Teilen des Mischgebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, sind Vergnügungsstätten, Einzelhandelsgeschäfte mit überwiegendem Erotiksortiment („Sexshops“), Bordelle und sonstige Gewerbebetriebe, deren Zweck auf die Erregung beziehungsweise Befriedigung sexueller Bedürfnisse angelegt ist, unzulässig. In den übrigen Teilen des Mischgebiets werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen. In den Mischgebieten können Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Schank- und Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zugelassen werden.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 207]
    plangeber
    • [Name: 207]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 2013-06-12
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_7d66df10-85e2-4d89-b1fe-d14ee8af3381]
    planArt
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    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung