[§2 Nr.1 | Die Dächer sind als Satteldächer mit einer Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad auszubilden.][§2 Nr.2 | Die Fußböden von Räumen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, müssen mindestens 2,5 m über Normalnull liegen.][§2 Nr.3 | Als Einfriedigungen sind nur Hecken zulässig.][§2 Nr.4 | In Gebäuden mit unmittelbarer Nachbarschaft zur Schulfläche und zum Bolzplatz sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrißgestaltung der lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für diese schutzwürdigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen vorgesehen werden.][§2 Nr.5 | Die Beheizung ist nur durch Sammelheiz- oder Blockheizwerke unter Ausschluß fester und flüssiger Brennstoffe zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 139]