• XPLAN_BP_PLAN_9cda5aea-528e-490b-ae10-9e56e936c9a6

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_9cda5aea-528e-490b-ae10-9e56e936c9a6
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Horn49
    xpPlanDate
    • 2024-05-07
    name
    • Horn49
    internalId
    • e58ff993-8dd8-4486-b617-d1b8d0bafc5a
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Horn 49 für den Geltungsbereich zwischen dem Weg Kernbek, der nordwestlichen Wiese vom Blohms Park und der Horner Landstraße (Bezirk Hamburg- Mitte, Ortsteil 128) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Kernbek – über das Flurstück 560 der Gemarkung Horner Geest (Blohms Park, nördlich an das Haus im Blohms Park angrenzender Fußweg, westlich entlang des nach Norden führenden Fußweges) – Beim Rauhen Hause – über das Flurstück 560 der Gemarkung Horner Geest (Blohms Park, östlich entlang des Fußweges nach Süden, östlich an das Haus im Blohms Park angrenzender Fußweg) – Horner Landstraße.
    erstellungsMassstab
    • 1000
    technischerPlanersteller
    • Bezirksamt Hamburg-Mitte
    texte
    • [§2 Nr.1 | Das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Gesundheit und Begegnung" dient der Unterbringung 1.1 von Anlagen für gesundheitliche und soziale Zwecke mit Ausnahme von Kindertageseinrichtungen und 1.2 von Anlagen der Begegnung im Zusammenhang mit den gesundheitlichen und sozialen Nutzungen (zum Beispiel offenes Cafe mit Außenterrasse).][§2 Nr. 2 | 2. Ausnahmsweise können zugelassen werden 2.1 Praxen als Räume für freie Berufe im Sinne von § 13 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), 2.2 eine Tagungsstätte mit einer untergeordneten Schankund Speisewirtschaft sowie Beherbergung mit einer maximalen Anzahl von 30 Betten, 2.3 Anlagen für kulturelle Zwecke, 2.4 bis zu zwei Wohnungen für Menschen mit besonderem Wohnbedarf oder eine in Grundfläche und Baumasse untergeordnete Wohnung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Gesundheit und Begegnung“ ist ein Störgrad vergleichbar einem allgemeinen Wohngebiet zulässig.][§2 Nr.4 | Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Gesundheit und Begegnung" darf die festgesetzte Grundfläche durch Terrassen und Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Bau VO bis zu einer Grundfläche von 1800 m2 überschritten werden.][§2 Nr. 5 | Die Außenwände der Gebäude sind in weiß, grau oder dunkelrot gefärbter Holzverschalung auszuführen. Das Sockelgeschoss des Ostflügels kann auch in rotem Klinker ausgeführt werden. Fenster und Türen sind nur in weißer oder grauer Farbigkeit zulässig.][§2 Nr. 6 | Es sind nur Satteldächer mit 40 bis 50 Grad Dachneigung und dunklen Ziegeln zulässig. Dacheindeckungen mit hochglänzenden oder glasierten Oberflächen sind unzulässig.][§2 Nr. 7 | Überschreitungen der Baugrenzen in allen Geschossen durch Fluchttreppen bis zu 3 m sind ausnahmsweise zulässig.][§2 Nr. 8 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte mit der Bezeichnung „GF 1“ umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zur Nutzung durch Pflegefahrzeuge und als allgemein zugänglichen Gehweg für Fußgänger. Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte mit der Bezeichnung „GF 2“ umfassen die Befugnis der Feuerwehr Hamburg zur Nutzung als Zufahrt sowie Aufstell- und Bewegungsflächen im Lösch- und Rettungsfall. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Fahrrechten können zugelassen werden.][§2 Nr. 9 | Auf der mit ,,(A)" bezeichneten Zufahrt sind Stellplätze unzulässig.][§2 Nr. 10 | Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Gesundheit und Begegnung“ sind – mit Ausnahme des in der Planzeichnung mit „(A)“ bezeichneten Zufahrtsweges von der Horner Landstraße – Geh- und Fahrwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Stellplätze sind in vegetationsfähigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr. 11 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern innerhalb der festgesetzten Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern vorzunehmen.][§2 Nr. 12 | Im Plangebiet sind im Falle von Abbruch oder Sanierung von Gebäuden sowie Rodung von Fledermausquartiersbäumen geeignete Fledermausersatzquartiere zu schaffen. Die Anzahl der Quartiershilfen bemisst sich nach der Anzahl der durch die Maßnahme verloren gehenden Quartiere.][§2 Nr. 13 | Außenleuchten sind zum Schutz von Fledermäusen, Vögeln und Insekten ausschließlich zum Zwecke der verkehrssicheren Nutzung der öffentlichen und privaten Frei- und Verkehrsflächen und nur mit Leuchtmitteln mit warmweißem Farbspektrum kleiner 2200 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf Gehölzflächen und Fledermausquartiere ist unzulässig. Die Lichtquellen sind zeitlich und in ihrer Anzahl und Lichtstärke auf das für die Beleuchtung notwendige Maß zu beschränken.][§2 Nr. 14 | Drainagen oder sonstige bauliche und technische Maßnahmen, die zur dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwassers führen, sind unzulässig. Kurzfristig erforderliche Grundwasserabsenkungen sind während der Vegetationsperiode (15. März bis 30. September) nur zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen Schäden der umgebenden Bäume ausgeschlossen werden.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 128]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2024-05-07
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    versionBauNVO
    • [Detail: Bekanntmachung vom 21.11.2017, geändert am 03.07.2023]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_ade3740d-cecf-448e-a861-b1cc869f07fa]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung