Der Bebauungsplan Niendorf 90 für den Geltungsbereich
zwischen Kollaustraße, Vogt-Cordes-Damm, Flughafen,
Kleingärten und Papenreye (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil
318) wird festgestellt und im ergänzenden Verfahren nach
§ 214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs rückwirkend zum 6. April
2013 in Kraft gesetzt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Kollaustraße – über die Flurstücke 3310 (Vogt-Cordes-Damm),
3319, 11316, 11893, 3315, 11192, 12183, 10812, 3310 (Vogt-
Cordes-Damm) und 11475, Ost- und Nordgrenze des Flurstücks
11475, über die Flurstücke 11475 und 12195, Ostgrenze
des Flurstücks 8164, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 8848
der Gemarkung Niendorf – Papenreye.
technHerstellDatum
2018-05-03
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind Bordelle und bordellartige Betriebe
unzulässig; Ausnahmen für Wohnungen und Vergnügungsstätten
gemäß § 8 Absatz 3 Nummern 1 und 3 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den mit „GE 1“ bezeichneten Teilen des Gewerbegebiets
sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmsweise
können Verkaufsstätten im Erdgeschoss dort ansässiger
Betriebe des Handwerks oder des produzierenden und verarbeitenden
Gewerbes als untergeordnete Nebenbetriebe
zugelassen werden. Diese Verkaufsstätten müssen im
unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang
mit dem jeweiligen Handwerks- oder Gewerbe betrieb
stehen. Die Verkaufsstätte muss dem Betrieb räumlich
angegliedert und als dessen Bestandteil erkennbar sein;
die Verkaufs- und Ausstellungsfläche muss der mit
Betriebsgebäuden des Gewerbe- oder Handwerksbetriebes überbauten Fläche untergeordnet sein und darf maximal
150 m² betragen.][§2 Nr.3 | In den mit „GE 2“ bezeichneten Teilen des Gewerbegebiets
sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig, soweit sie nicht
mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichböden und
sonstigen Flächen beanspruchenden Artikeln einschließlich
Zubehör oder Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten
und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln. Randsortimente
dürfen auf bis zu 10 vom Hundert (v. H.) der
Geschossfläche angeboten werden. Ausnahmsweise können
Verkaufsstätten im Erdgeschoss dort ansässiger
Betriebe des Handwerks oder des produzierenden und verarbeitenden
Gewerbes als untergeordnete Nebenbetriebe
zugelassen werden. Diese Verkaufsstätten müssen im
unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang
mit dem jeweiligen Handwerks- oder Gewerbe betrieb
stehen. Die Verkaufsstätte muss dem Betrieb räumlich
angegliedert und als dessen Bestandteil erkennbar sein;
die Verkaufs- und Ausstellungsfläche muss der mit
Betriebsgebäuden des Gewerbe- oder Handwerksbetriebes
überbauten Fläche untergeordnet sein und darf maximal
150 m² betragen.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet sind Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO
sowie Garagen, mit Ausnahme notwendiger Grundstückszufahrten,
nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig. Auf den Flächen zum Ausschluss von
Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen ist die Herstellung
von Zuwegungen und notwendige Zufahrten zu Stellplätzen,
Garagen und Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.5 | Im Gewerbegebiet sind Werbeanlagen nur an Ort und
Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen dürfen die festgesetzten
Gebäudehöhen nicht überschreiten.][§2 Nr.6 | Im Gewerbegebiet sind nur Flachdächer und flach geneigte
Dächer mit einer Neigung von bis zu 20 Grad zulässig.][§2 Nr.7 | Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren
Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente
L(EK) nach DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“
weder am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
noch in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten:
TF 1 L(EK), Tag 58 dB (A)/m2 L(EK), Nacht 42dB (A)/m2
TF 2 L(EK), Tag 58dB (A)/m2 L(EK), Nacht 43dB (A)/m2
TF 3 L(EK), Tag 59dB (A)/m2 L(EK), Nacht 44dB (A)/m2
TF 4 L(EK), Tag 57dB (A)/m2 L(EK), Nacht 42dB (A)/m2
TF 5 L(EK), Tag 57dB (A)/m2 L(EK), Nacht 42dB (A)/m2
TF 6 L(EK), Tag 59dB (A)/m2 L(EK), Nacht 46dB (A)/m2
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691,
Abschnitt 5, vom Dezember 2006 (Bezugsquelle: Beuth
Verlag GmbH, Berlin, Auslegestelle: Bezirksamt Eimsbüttel,
Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung, Hamburg).
Bei der Prüfung für die Nacht ist die volle Stunde mit dem
höchsten Beurteilungspegel („lauteste Nachtstunde“)
maßgebend.][§2 Nr.8 | Im Gewerbegebiet sind die Aufenthaltsräume – hier insbesondere
die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete
Grundrissgestaltung den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den
vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht
möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender
Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen
geschaffen werden. Der bauliche Schallschutz für Aufenthaltsräume
ist entsprechend den Bestimmungen der Flugplatz-
Schallschutzmaßnahmenverordnung vom 8. September
2009 (BGBl. I S. 2992) auszuführen.][§2 Nr.9 | Innerhalb der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden
Stoffen belastet sind, sind bauliche Maßnahmen
vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen
Anlagen und den befestigten Flächen und Gaseintritte
in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.][§2 Nr.10 | Für den mit „a1“ bezeichneten Teil des Gewerbegebiets
sind Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zu errichten,
wobei hier ein Abstandsflächenmaß von 0,4 h, jedoch mindestens
2,5 m, einzuhalten ist und Gebäude maximal 50 m
Länge aufweisen dürfen. Für den mit „a2“ bezeichneten
Teil des Gewerbegebiets sind Gebäude mit seitlichem
Grenzabstand zu errichten, wobei hier ein Abstandsflächenmaß
von 0,4 h, jedoch mindestens 2,5 m, einzuhalten
ist und Gebäudelängen von mehr als 50 m zulässig sind.][§2 Nr.11 | Im Gewerbegebiet muss der Durchgrünungsanteil auf den
jeweiligen Grundstücken mindestens 20 v. H. betragen.
Mindestens 10 v. H. der Grundstücksflächen sind mit Bäumen
und Sträuchern zu bepflanzen. Der mit „(A)“ bezeichnete
Vorgartenbereich entlang der Straße Vogt-Cordes-
Damm ist mindestens zu 50 v. H. als Vegetationsfläche
anzulegen. Der mit „(B)“ bezeichnete Vorgartenbereich
entlang der Kollaustraße ist mindestens zu 30 v. H. als
Vegetationsfläche anzulegen. Für die Herstellung notwendiger
Zuwegungen und Zufahrten zu Stellplätzen, Garagen
und Tiefgaragen können auf den mit „(A)“ und „(B)“
bezeichneten Flächen ausnahmsweise auch geringere
Anteile an Vegetationsfläche zugelassen werden.][§2 Nr.12 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind
standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Im Kronenbereich großkroniger Bäume ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen
und zu begrünen.][§2 Nr.14 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
mit großkronigen Bäumen vorzunehmen.
Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Baumstandorten
sind zulässig. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind Geländeaufhöhungen oder Ab -
grabungen im Kronentraufbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.15 | Im Gewerbegebiet sind Dächer, die größer als 100 m² sind,
mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausgenommen
sind Flächen für technische Dachaufbauten bis maximal
50 v. H. der Dachfläche.][§2 Nr.16 | Auf den Flurstücken 4245, 4246, 3302, 4411, 12402, 3304,
3305, 3307, 12392 und 6341 der Gemarkung Niendorf sind
die zur Straße Vogt-Cordes-Damm ausgerichteten Außenwände
von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m
beträgt, sowie fensterlose Fassaden, mit Schling- oder
Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens
eine Pflanze zu verwenden. Auf den Flurstücken
3308 und 8164 sind die zur Straße Vogt-Cordes-Damm sowie die zu der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Parkanlage“ auf den Flurstücken 12107,
12108 und 12195 ausgerichteten Außenwände von Gebäuden,
deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie
fensterlose Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu
begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu
verwenden][§2 Nr.17 | Im Gewerbegebiet sind auf den privaten Grundstücksflächen
die Geh- und Fahrwege sowie Platzflächen in wasser-
und luftundurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrumfahrten
und -aufstellflächen auf zu begrünenden
Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (Schotterrasen)
herzustellen.][§2 Nr.18 | Bei Neubauten ist an den nach Süden und Osten ausgerichteten
Außenwänden je 15 m Wandlänge mindestens
eine künstliche Höhle für Fledermausarten an geeigneten
Stellen anzubringen und zu unterhalten.][§2 Nr.19 | Für die Erschließung des Gewerbegebiets sind weitere
örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage
bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden
auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen
Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974
(HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 28. November
2017 (HmbGVBl. S. 361), festgesetzt oder für Teilbereiche
nach § 125 Absatz 2 BauGB hergestellt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]