Der Bebauungsplan Groß Flottbek 11/0sdorf 43 für den Geltungsbereich östlich der Heinrich-Plett-Straße (Bezirk Altona, Ortsteile 217, 220) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Heinrich-Plett-Straße - Ostgrenzen der Flurstücke 1262 und 2062 der Gemarkung Groß Flottbek - An der Flottbek - Nordquistweg - Winselohweg - Baron-Voght Straße - Ohnhorststraße.
technHerstellDatum
2014-09-30
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In dem Wohngebiet entlang der Heinrich-Plett-Straße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlaf räume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.2 | Für Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm in 1m Höhe über dem Erdboden sind bei Abgang Ersatzpflan zungen mit einheimischen standortgerechten Arten vorzunehmen. Außerhalb öffentlicher Straßen- und Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig][§2 Nr.3 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.4 | Mindestens 15 vom Hundert der gärtnerisch anzulegenden nicht überbauten Grundstücksflächen sind mit standort gerechten einheimischen Sträuchern und Stauden zu begrünen. Für jede 150m2 der nicht überbauten Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand bis zu 6 m beträgt, oder für jede 300 m2 der nicht überbauten Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand mehr als 6 m beträgt.][§2 Nr.5 | Außerhalb von Tiefgaragen sind Stellplätze und Garagen auf dem Flurstück 3661 der Gemarkung Groß Flottbek unzulässig.][§2 Nr.6 | Die auf Tiefgaragen anzulegenden gärtnerischen Flächen mit einer mindestens 0,5 m starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muß auf einer Fläche von 12 m2 je Baum die Schichtstärke mindestens 1m betragen.][§2 Nr.7 | Im dreigeschossigen Wohngebiet sind die obersten Vollgeschosse „dachartig" mit geneigten Dachflächen auszubilden.][§2 Nr.8 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten, Erker, Balkone, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu 1,5m zugelassen werden.][§2 Nr.9 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, eine unterirdische öffentliche Sielanlage herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Leitungsrecht können zugelassen werden.][§3 | Innerhalb des Plangebiets wird die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Groß Flottbek vom 13. April 1971 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 76, 84) in der geltenden Fassung aufgehoben.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 217, 220]