[§1 | In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Poppenbüttel 14 / Hummelsbüttel 20 vom 10. Dezember 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 530) werden folgende Vorschriften angefügt:][§1 Nr.3 | 3. In den Wohngebieten offener Bauweise ist je Grundstück nur ein Einzel- oder Doppelhaus innerhalb einer Tiefe von höchstens 25,0 m, gemessen von der parallel zur Straßenbegrenzungslinie verlaufenden Baugrenze, zulässig. Außerhalb dieser Bebauungstiefe ist nur ein weiteres Gebäude auf dem Grundstück als Einzelhaus zulässig, wenn
— ein Mindestabstand von 15,0 m zu der nach Satz 1 zulässigen Bebauung und
— ein Grenzabstand von mindestens 7,5 m zur rückwärtigen Grundstücksgrenze — sofern durch eine Baugrenze kein anderer Abstand festgesetzt ist —
eingehalten werden.][§1 Nr.4 | 4. Werden rückwärtige Grundstücksflächen zu einem selbständigen Grundstück abgeteilt, so ist auf dem neu entstandenen Grundstück nur dann ein Einzelhaus zulässig, wenn auf den davorliegenden abgetrennten Grundstücksflächen nicht mehr als ein Einzel- oder Doppelhaus errichtet worden ist.][§1 Nr.5 | 5. Für die Bebauung entlang der Straßen wird eine straßenparallele Randbebauung vorgeschrieben. Die zulässige Gebäudetiefe ist zwischen der Straßenseite und der Rückseite der Gebäude zu messen.][§1 Nr.6 | 6. Es sind nicht mehr als zwei Wohnungen je Gebäude zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 519, 520]