[§1 | § 2 Nummer 4 des Gesetzes über den Bebauungsplan
Bergedorf 35 vom 2. Oktober 1975 (HmbGVBl. S. 176), zuletzt
geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 503),
erhält folgende Fassung:
„4. In den Kerngebieten nördlich der Bergedorfer Straße
sowie in den Kern- und Mischgebieten südlich der Bergedorfer
Straße sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen
im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung
von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten
dienen, Wettbüros, Bordelle, bordellartige Betriebe
sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und
Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln,
auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem
Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 603]