• XPLAN_BP_PLAN_a152667e-88d4-4363-9b5f-903a46c54fd0

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_a152667e-88d4-4363-9b5f-903a46c54fd0
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Volksdorf20-Bergstedt21
    xpPlanDate
    • 1999-01-05
    name
    • Volksdorf20-Bergstedt21
    internalId
    • 1626d7df-a260-4941-9f7e-e2c2ff5e3049
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Volksdorf 20/Bergstedt 21 für den Geltungsbereich zwischen Ohlendorffs Tannen und Heinrich- von-Ohlendorff-Straße sowie Volksdorfer Grenzweg und der Walddörfer-Bahn (Bezirk Wandsbek, Ortsteile 524 und 525) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Ohlendorffs Tannen - Volksdorfer Damm - Volksdorfer Grenzweg - Gemarkungsgrenze - Landesgrenze - über das Flurstück 450 (Heinrich-von-Ohlendorff-Straße) der Gemarkung Volksdorf - Bahnanlage.
    technHerstellDatum
    • 2015-10-20
    texte
    • [§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnug vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10_ 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den reinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), ausgeschlossen. Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Als Einfriedigungen sind nur Hecken aus einheimischen Laubgehölzen zulässig.][§2 Nr.4 | Im Erhaltungsbereich sind in den Vorgärten Anbauten, Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze unzulässig.][§2 Nr.5 | Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplätzen sind zu begrünen. Garagenwände und Pergolen auf Stellpatzanlagen sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.6 | Auf Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein einheimischer großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baums ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden aufweisen.][§2 Nr.7 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§3 Nr.1 | Bei Wohngebäuden ist für die Außenwände (einschließlich Mauervorsprünge) rotes Ziegelmauerwerk zu verwenden. Tür- und Fenstereinfassungen, Fenster, Fensterläden und Balkongitter sind in ihrer Form, Gliederung und Farbe der siedlungstypischen Formensprache und Farbgebung anzupassen.][§3 Nr.2 | Es sind nur Dächer mit einer Neigung zwischen 35 Grad und 50 Grad zulässig. Dachgauben sind dem Farbton der verwendeten Dachdeckung anzupassen. Die Dächer sind im Erhaltungsbereich als Walmdächer auszubilden; die Hauptfirstrichtung ist parallel zum jeweiligen Straßenverkauf anzuordnen.][§3 Nr.3 | Die Drempelhöhe von Gebäuden wird beidseitig auf je 50 cm begrenzt.][§3 Nr.4 | Die Oberkante des Erdgeschoßfußbodens darf nicht höher als 50 cm über der natürlichen Geländeoberfläche liegen.][§3 Nr.5 | Staffelgeschosse sind unzulässig.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 524, 525]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1999-01-05
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_89fb5cc5-a310-4ca3-9734-1c951232e19e]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung