Der Bebauungsplan Bahrenfeld 10 für den Geltungsbereich Lutherhöhe - Westgrenze des Flurstücks 1779 der Gemarkung Bahrenfeld - Holstenkamp - Westgrenze des Flurstücks 1770 der Gemarkung Bahrenfeld – Nansenstraße - Nordgrenze des Flurstücks 2420 der Gemarkung Bahrenfeld - Hogenfeldweg - Nordgrenzen der Flurstücke 2425 und 2391, West- und Nordgrenze des Flurstücks 2390, Ost grenze des Flurstücks 2386, Nordgrenze des Flurstücks 2376, Westgrenze des Flurstücks 2357 sowie Nordgrenze des FlurstückS 3/74 der Gemarkung Bahrenfeld - Bahnanlagen - Holstenkamp - Von-Hutten-Straße - Südgrenzen der Flur stücke 1837 und 1835 der Gemarkung Bahrenfeld (Bezirk Altona, Ortsteile 214, 215) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-04-30
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Zwischen der Bundesautobahn "Westliche Umgehung Hamburg" und den Baugrenzen im Industriegebiet sind Bauanlagen jeder Art unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf Benutzer der Autobahn einwirken, sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet sind nur Blumen- und Kranzbindereien, Steinmetzbetriebe und ähnliche friedhofgebundene Betriebe zulässig.][§2 Nr.4 | Auf dem Baugrundstück für besondere Anlagen, die privatwirtschaftlichen Zwecken dienen, sind nur Schank- und Speisewirtschaften mit Betriebswohnungen im Sinne von
§ 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 214, 215]