• XPLAN_BP_PLAN_a210f496-c006-4abb-a581-048ba8397712

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    • XPLAN_BP_PLAN_a210f496-c006-4abb-a581-048ba8397712
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Lokstedt66
    xpPlanDate
    • 2018-04-30
    name
    • Lokstedt66
    internalId
    • f6ba547c-7783-4e95-bbbd-a216eb1c73eb
    beschreibung
    • Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Lokstedt 66 für den Geltungsbereich zwischen Julius-Vosseler-Straße und Bahnanlagen (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 317) wird festge- stellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Julius-Vosseler-Straße – Lenzweg – Westgrenzen der Flurstü- cke 5242, 5241, 5240 und 5239, Nordgrenzen der Flurstücke 5239 und 5236 der Gemarkung Lokstedt.
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind im Rahmen der fest- gesetzten Nutzungen innerhalb des Vorhabengebiets nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Aufbauten für Haustech- nik und Fahrstuhlüberfahrten zulässig. Die festgesetzten Gebäudehöhen dürfen durch Aufbauten für Haustechnik um bis zu 1,4 m und durch Fahrstuhlüberfahrten um bis zu 0,4 m überschritten werden. Aufbauten für Haustechnik sind in einem Abstand von mindestens 2 m von der Außen- fassade zurückzusetzen.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Geschoss- fläche (GF) von 17.100 m² für Wärmedämmung und Fassa- denverkleidungen ausnahmsweise um 300 m² bis zu einer GF von 17.400 m² überschritten werden.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet sind ausnahmsweise Über- schreitungen der Baugrenzen durch Balkone bis zu einer Tiefe von 2 m und durch zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen bis zu einer Tiefe von 3 m zulässig.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tief- garagen zulässig. Bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grund- flächenzahl (GRZ) von 0,4 für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,8 über- schritten werden.][§2 Nr.7 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Standplätze für Abfall- und Sammelbehälter vom öffentlichen Straßenraum abzu- schirmen und mit Gehölzen in einer Mindestbreite von 1 m einzugrünen.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäude- seiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzu- ordnen. Ist eine Orientierung der Schlafräume zur lärmab- gewandten Gebäudeseite nicht möglich, so ist durch geeig- nete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel ver- glaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkon- struktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnah- men sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnah- men insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbau- ten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bau- teilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmer- wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.9 | In dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich des allgemeinen Wohngebiets ist für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäu- deseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außen- bereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.10 | In dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich des allgemeinen Wohngebiets ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Bei- spiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzu- stellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütte- rungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 4 (Wohngebiete nach Baunut- zungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787)) eingehalten werden (ausgelegt zur Ein- sichtnahme beim Bezirksamt Eimsbüttel, Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung; Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth-Verlag GmbH, Berlin). Zusätzlich ist durch die bau- lichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl 26/1998 S. 503), Abschnitt 6.2, nicht überschreitet.][§2 Nr.11 | Im allgemeinen Wohngebiet sind je angefangene 500 m² Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 1.000 m² Grundstücksfläche ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 60 vom Hundert (v. H.) der Vorgartenflächen der jeweiligen Grundstücke zu begrünen.][§2 Nr.13 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausgenommen sind Flächen für Dachterrassen, für Belichtung oder für die Aufnahme technischer Anlagen bis maximal 10 v. H. der Dachfläche auf dem mit „(C)“ bezeichneten Baukörper und bis maximal 40 v. H. der Dachflächen der übrigen Baukörper.][§2 Nr.14 | Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege beanspruchten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substratauf- bau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren Sub- strataufbaus im Bereich der Bäume auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.15 | Für die festgesetzten Baum- und Gehölzanpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Der Stammumfang muss bei kleinkronigen Bäumen mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen mindestens 18 cm, jeweils gemes- sen in 1 m Höhe über dem Erdboden, betragen. Im Kro- nenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.16 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feu- erwehrzufahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (zum Beispiel Schotterrasen, Rasengittersteine) herzustellen.][§2 Nr.17 | Bauliche und technische Anlagen, wie zum Beispiel Drai- nagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegeta- tionsverfügbaren Grundwassers führen, sind unzulässig.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 317]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 2018-04-30
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • Yes
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_6988ab01-d296-4c99-a3de-9d23611e9f72]
    planArt
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    planArtWert
    • VorhabenbezogenerBPlan
    verfahren
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    rechtsstand
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    • Satzung