Der Bebauungsplan Sülldorf 4 vom 9. Dezember 2014 für den Geltungsbereich östlich und westlich des Sülldorfer Kirchenweges nördlich der S-Bahnstrecke und der Straße Op’n Hainholt (Bezirk Altona, Ortsteil 226) wird festgestellt und im ergänzenden Verfahren nach § 214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs mit Ausnahme der Festsetzung gemäß § 2 Nummer 8, soweit eine Teilfläche des Flurstücks 1229 betroffen ist, rückwirkend in Kraft gesetzt. Das Gebiet des Bebauungsplans wird wie folgt begrenzt:
Lehmkuhlenweg - West- und Nordgrenze des Flurstücks 1191 - Schlankweg - Nordgrenze des Flurstücks 1204, West- und Nordgrenze des Flurstücks 2751, Nordgrenze des Flurstücks 1210, West- und Nordgrenze des Flurstücks 1211, West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1212, über das Flurstück 3310 - Feldweg 65 - Ellernholt - Ostgrenze des Flurstücks 3133, Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2706, Ostgrenze des Flurstücks 2844, Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 33, Ostgrenzen der Flurstücke 3321 und 2707 - Op’n Hainholt - Sülldorfer Kirchenweg - Südgrenzen der Flurstücke 2215, 2701, 1172 und 3152, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1173, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2810, Südgrenze des Flurstücks 3486 der Gemarkung Sülldorf - Feldweg 60.
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[§2 Nr.1 | In den Dorfgebieten sind Einzelhandelsbetriebe nur zulässig,
wenn sie der Deckung des täglichen Bedarfs für die
Bewohner des Gebiets dienen, und eine Größe von höchstens
300 m² Grundfläche nicht überschreiten.][§2 Nr.2 | Mit Ausnahme des Flurstücks 2540 der Gemarkung Sülldorf
sind in den Dorfgebieten je Wohngebäude höchstens
drei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Soweit in der Planzeichnung nicht anders festgesetzt, entspricht die zulässige Grundfläche in den Dorfgebieten und auf den Flächen für die Landwirtschaft den durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden. Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen bis zu 20 vom Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grundfläche zulässig.][§2 Nr.4 | In den Dorfgebieten sind Tankstellen unzulässig, Ausnahmen
für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Auf den mit „(F)“ bezeichneten Flächen der Dorfgebiete
sind sonstige Gewerbebetriebe im Sinne nach § 5 Absatz 2
Nummer 6 der Baunutzungsverordnung unzulässig.][§2 Nr.6 | Innerhalb der Baugrenzen auf den Flächen für die Landwirtschaft
sind höchstens zwei Wohnungen ausschließlich in
den mit „(B)“ bezeichneten Wohngebäuden zulässig, sofern
sie für den jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb notwendig
sind.][§2 Nr.7 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen
außerhalb der festgesetzten Baugrenzen unzulässig.
Mistplatten ohne Dach und seitliche Begrenzungen sowie
notwendige Zufahrten, Stell- und Abstellplätze können ausnahmsweise
außerhalb der Baugrenzen zugelassen werden.
Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche kann ausnahmsweise
eine erwerbsgartenbauliche Produktionsfläche im Unterglasanbau
bis zu einer Grundfläche von höchstens 2260 m²
zugelassen werden, soweit sie nicht Verkaufszwecken dient.][§2 Nr.8 | Zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und
Landschaft werden die mit „Z1“, „Z2“, „Z3“, „Z4“, „Z5“
und „Z6“ bezeichneten Flächen den jeweils ebenfalls mit
„Z1“, „Z2“, „Z3“, „Z4“, „Z5“ und „Z6“ bezeichneten Ausgleichsflächen
außerhalb des Plangebiets zur Durchführung
von Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet. Bei diesen Ausgleichsflächen
handelt es sich um eine Teilfläche des Flurstücks
131 in der Gemarkung Rissen sowie um Teilflächen der Flurstücke 3173, 1229, 1285, 1309 und 1232 der Gemarkung
Sülldorf.][§2 Nr.9 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind Baumschulund
Weihnachtsbaumkulturen unzulässig.][§2 Nr.10 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind ortsfeste Zäune
mit Holzpfählen und Drahtbespannung oder Holzbelattung
auszuführen. Die Höhe darf 1,50 m nicht überschreiten.
Holzteile sind nur in brauner Farbe zulässig. Entlang von
Feldhecken und Knicks ist ein Abstand von mindestens 2 m
von der äußersten Linie der Gehölzstämme einzuhalten.][§2 Nr.11 | Mit Ausnahme der mit „(K)“ bezeichneten Flächen ist
auf den Flächen für die Landwirtschaft die Anlage von
Reit- und Auslaufflächen unzulässig und ist ganzjährig eine
geschlossene Grasnarbe zu erhalten, soweit diese Flächen
nicht ackerbaulich oder gärtnerisch genutzt werden.][§2 Nr.12 | Auf den mit „(C)“ bezeichneten Flächen zur Freihaltung
von Ausblicken sind Zäune und Bepflanzungen nur bis zu
einer Höhe von 1,2 m zulässig. Hecken sind durch jährliche
Rückschnitte auf diese Höhe zu begrenzen.][§2 Nr.13 | Die Lagerung von Heu- und Strohballen sowie Silage ist
nur außerhalb der mit „(C)“ bezeichneten Flächen und nur
unmittelbar angrenzend an die Hofstellen zulässig.][§2 Nr.14 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs
als Erhaltungsbereich bezeichneten Gebiet bedürfen
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets
auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die
Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher
Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann,
wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine
Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum
Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf
nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im
Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild,
die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder
sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher
oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur
Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden,
wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte
bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.15 | Auf der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft ist der Grünlandumbruch
oder eine Veränderung der historischen Bodenstruktur
unzulässig.][§2 Nr.16 | Mit Ausnahme der Flächen für die Landwirtschaft sind als
Einfriedigungen an öffentlichen Wegen nur Hecken oder
durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig zugeordneten
Hecken zulässig. Notwendige Unterbrechungen
für Zufahrten und Eingänge sind zulässig.][§2 Nr.17 | Für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume und Sträucher
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb
von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich von
zu erhaltenen Gehölzen unzulässig. Durchbrechungen der
festgesetzten Knicks und Feldhecken für notwendige Zuwegungen
und Zufahrten sind zulässig.][§2 Nr.18 | Für die zur Anpflanzung festgesetzten Bäume und Sträucher
sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu
verwenden und dauerhaft zu erhalten. Großkronige Bäume
müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige
Bäume von mindestens 12 cm, in 1 m Höhe über
dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.19 | Entlang der Feldhecken und Knicks ist beidseits eine Beweidung,
Bodenbearbeitung, Düngung oder Behandlung mit
Pflanzenschutzmitteln in einem Abstand von mindestens
2 m von der äußersten Linie der Gehölzstämme und mindestens
1 m zum Knickfuß unzulässig.][§2 Nr.20 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je sechs Stellplätze
ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen.][§2 Nr.21 | Auf den privaten Grünflächen ist die Errichtung von baulichen
Anlagen, mit Ausnahme notwendiger Zuwegungen,
unzulässig.][§2 Nr.22 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege
in einem wasser- und luftdurchlässigen Aufbau herzustellen.][§2 Nr.23 | Bei dem Gebäude Sülldorfer Kirchenweg 209 sind die
Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit
die Anordnung der Aufenthaltsräume an den lärmabgewandten
Seiten nicht möglich ist, muss für diese Räume
ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern des
Gebäudes geschaffen werden.][§2 Nr.24 | Die Außenwände von Garagen und die Stützen von Carports
sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.
Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.25 | Die Außenwände von Gebäuden sind in rotem Ziegelstein
oder in Holz herzustellen. Holzwände sind nur in grüner
oder brauner Farbe zulässig.][§2 Nr.26 | Dächer der Wohngebäude sind nur als Sattel- oder Walmdächer
mit einer Neigung zwischen 20 Grad und 45 Grad
zulässig. Die Dächer sind nur in dunkelgrauer Farbe oder
als Reetdach zulässig. Für die Dachdeckung von Wohngebäuden
sind nur unglasierte Dachpfannen oder Reetdächer
zulässig.][§2 Nr.27 | Horizontale Fensterbänder landwirtschaftlicher Gebäude
sind in geeigneter Form durch senkrechte Elemente in
Abschnitte zu untergliedern.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 226]