[§2 Nr.1 | Die mit „A" bezeichnete Fläche der Dauerkleingärten ist als offene Vegetationsfläche herzurichten.][§2 Nr.2 | Für Baum- und Strauchpflanzungen sind 90 vom Hundert standortgerechte einheimische Arten zu verwenden; Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdböden aufweisen.][§2 Nr.3 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Bäumen, die einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen müssen, vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.4 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem dritten Stellplatz ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen, im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.5 | Die Beetgräben sind zu erhalten.][§2 Nr.6 | Die Ufer der Oberflächengewässer sind naturnah zu gestalten. Beidseitig ist ein 1 m breiter Uferstreifen mit naturnahem Bewuchs als Hochstaudenflur zu entwickeln, der nur einmal jährlich gemäht und nicht gedüngt werden darf.][§2 Nr.7 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen unzulässig.][§2 Nr.8 | Außerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 703]