Der Bebauungsplan Marienthal 29 für den Geltungsbereich zwischen Claudiusstraße, Am Alten Posthaus und der Bahnanlage (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 510) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenze des Flurstücks 132, West- und Nordgrenze des Flurstücks 155, Ostgrenzen der Flurstücke 155 bis 151, über das Flurstück 158 (Schloßgarten), Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2114, Nordgrenze des Flurstücks 171, Ostgrenzen der Flurstücke 171, 174 und 175, Südgrenze des Flurstücks 175, über das Flurstück 178 (Rantzaustraße), Ostgrenzen der Flurstücke 180, 188 und 184, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 184, Südgrenzen der Flurstücke 184 und 186, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 158 (Schloßgarten), Südgrenzen der Flurstücke 2535 und 207, Westgrenzen der Flurstücke 207, 206, 204, 2055, 199 (Rantzaustraße), 141, 2008, 2946, 2014 und 139 bis 132 der Gemarkung Marienthal.
technHerstellDatum
2015-12-17
texte
[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten sind die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden nur ausnahmsweise zulässig. Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den Wohngebieten wird die vordere Baugrenze in einem Abstand von 10 m zur Straßenbegrenzungslinie festgesetzt. Der Abstand der hinteren Baugrenze zur Straßenbegrenzungslinie wird für die mit „(A)" und „(C)" bezeichneten Flächen mit 26 m und für die mit „(B)" bezeichneten Flächen mit 28 m festgesetzt. Ausnahmen können zugelassen werden.][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten ist je Baugrundstück auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen eine Grundfläche für bauliche Anlagen von 200 m², auf den mit „(C)" bezeichneten Flächen eine Grundfläche von 160 m² und auf den mit „(D)" bezeichneten Flächen eine Grundfläche von 120 m², jeweils als Höchstmaß, zulässig. Für Anlagen, die kirchlichen, kulturellen, sozialen, gesundheitlichen oder sportlichen Zwecken dienen, können Ausnahmen zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Auf den rückwärtigen Grundstücksflächen der Wohngebiete sind Wohngebäude nur auf den mit „(D)" bezeichneten Flächen zulässig. Der Mindestabstand zwischen vorderer und rückwärtiger Bebauung beträgt 25 m und -falls keine vordere Bebauung vorhanden ist- 25 m zwischen hinterer Baugrenze und rückwärtiger Bebauung.][§2 Nr.5 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.6 | In den Wohngebieten sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 510]