• XPLAN_BP_PLAN_a9ffec3d-2d59-484b-b441-916f6c594ab9

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_a9ffec3d-2d59-484b-b441-916f6c594ab9
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Ottensen2-Othmarschen31-Altona-Altstadt48
    xpPlanDate
    • 2000-09-26
    name
    • Ottensen2-Othmarschen31-Altona-Altstadt48
    nummer
    • 2-31-48
    internalId
    • 700ea52d-273a-4df9-9074-ad079cb58601
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Ottensen 2/Othmarschen 31/ Altona-Altstadt 48 für den Bereich Neumühlen zwischen der Straße Elbchaussee und der Norderelbe (Bezirk Altona, Ortsteile 213, 218 und 202) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Elbchaussee - Ostgrenzen der Flurstücke 4055 und 4054, über das Flurstück 856, Nordgrenze und über das Flurstück 4286 (Elbtreppe), über die Flurstücke 3703 und 898, Nordgrenze des Flurstücks 898, über die Flurstücke 3716 und 3704 (Neumühlen), Nordgrenze des Flurstücks 3704, über die Flurstücke 3265 (Kaistraße), 842 und 3386, Nordgrenze des Flurstücks 3265, über die Flurstücke 3265, 885, 4174 (Große Elbstraße), 4175, 3840 und Südgrenzen der Flurstücke 4175, 3840, 3839 und 3689, Westgrenzen der Flurstücke 3689 und 4166, Südgrenzen der Flurstücke 4167 und 3579, Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 3579, Südgrenze des Flurstücks 3857 der Gemarkung Ottensen - Südgrenzen der Flurstücke 2382 und 2158, über die Flurstücke 1461, 1459 und 1465 (Övelgönne), Nordgrenze des Flurstücks 1465 der Gemarkung Othmarschen - Westgrenze des Flurstücks 898 (Neumühlen), über das Flurstück 898, Nordgrenze des Flurstücks 898, über die Flurstücke 2826 und 898, Nord- und Westgrenze des Flurstücks 898, Südgrenze und über das Flurstück 4234, Westgrenze des Flurstücks 4234 der Gemarkung Ottensen.
    technHerstellDatum
    • 2015-04-22
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet Stellplätze (Museumshafen) sind nur Stellplätze sowie Nebenanlagen zulässig, die der Einrichtung Museumshafen dienen, wie zum Beispiel Kioske, Toiletten und Informationstafeln.][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten an der Straße Neumühlen und an der Elbchaussee sind die Wohn- und Schlafräume sowie in den Kerngebieten die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. In den Kerngebieten südlich der Straße Neumühlen sind darüber hinaus für die zur Elbe orientierten Wohn- und Schlafräume nicht zu öffnende Schallschutzfenster oder vergleichbar wirksame bauliche Lärmschutzvorkehrungen vorzusehen.][§2 Nr.4 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Leitungsrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Die Neubebauung ist an ein Blockheizkraftwerk-Fernwärmenetz anzuschließen. In den Bereichen, in denen ein Wärmeversorgungsnetz nicht besteht, sind Feuerstätten für leichtes Heizöl und gasförmige Brennstoffe sowie Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 202, 213, 218]
    plangeber
    • [Name: 202, 213, 218]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2000-09-26
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_e3e15000-c696-4ea9-ae2b-dc82489b44ac]
    aendert
    • [Verbundener Plan: Ottensen1-Othmarschen26|Rechtscharakter Planänderung: Aufhebung]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    versionBauGBDatum
    • 1997-08-27
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung