Der Bebauungsplan Rahlstedt 107 für den Geltungsbereich zwischen der Kielkoppelstraße und der Landesgrenze (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Kielkoppelstraße — Ostgrenzen der Flurstücke 6040, 2279, 2208 und 2277 der Gemarkung Altrahlstedt — Aumühler Weg — Ost- und Südgrenze des Flurstücks 5414 der Gemarkung Altrahlstedt — Schleemer Bach.
technHerstellDatum
2015-11-10
texte
[§2 Nr.1 | Im reinen Wohngebiet sind Stellplätze auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden; oberirdische Garagen sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Auf den Gemeinbedarfsflächen sind weitere Stellplätze nur in Tiefgaragen innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Die festgesetzte Garagenfläche ist an der Südseite mit einer geschlossenen Wand auszubilden sowie allseitig mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.3 | Tiefgaragen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.4 | Auf Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen; die Anlagen sind mit Hecken oder Pergolen zu umfassen. Schutzdächer von Stellplätzen sind mit einer durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen und extensiv zu begrünen. Pergolen auf Stellplatzanlagen sind,mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.5 | Auf der als Sportanlage ausgewiesenen Fläche sind bauliche Anlagen des Hochbaus unzulässig.][§2 Nr.6 | Die privaten Grünflächen „Krankenhauspark" sind als extensive Wiesen anzulegen und ohne Düngung und Umbruch zu erhalten. Der vorhandene Teich soll unter Schaffung einer Röhrichtzone naturnah umgestaltet werden.][§2 Nr.7 | Im reinen Wohngebiet sind in einer Tiefe von 60 m, gemessen von der südlichen Straßenbegrenzungslinie Kielkoppelstraße, durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.8 | Die Oberkante des Erdgeschoßfußbodens von Gebäuden darf nicht höher als 1 m über der Geländeoberfläche liegen.][§2 Nr.9 | Als Einfriedigungen sind nur Hecken aus einheimischen Laubgehölzen oder Drahtzäune in Verbindung mit Heckenpflanzungen zulässig.][§2 Nr.10 | Auf den Gemeinbedarfsflächen sind Außenwände, deren Fensterabstand mehr als 2,5 m Breite beträgt, sowie fensterlose Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu Verwenden.][§2 Nr.11 | Im reinen Wohngebiet soll das Oberflächenwasser in ein offenes Grabensystem eingeleitet werden. Gehwege und Stellplätze sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.12 | Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte einheimische Bäume und Sträucher zu verwenden; bei Abgang sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.13 | Im reinen Wohngebiet sind mindestens 35 vom Hundert der nicht überbauten Grundstücksfläche mit Sträuchern und Stauden zu begrünen. Im Wohngebiet und auf den Flächen für den Gemeinbedarf ist auf den nicht überbauten Grundstücksflächen je 150 m2 mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbauten Grundstücksflächen mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden aufweisen.][§2 Nr.14 | Im Kronenbereich der zu pflanzenden und zu erhaltenden Bäume ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen und mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.15 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln und synthetischen Düngemitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen unzulässig.][§2 Nr.16 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des Grundwasserspiegels fuhren, sind unzulässig.][§2 Nr.17 | Für Knicks (Wallhecken) sind bei Abgang Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten so durchzuführen, daß der Charakter und Aufbau eines intakten Knicks erhalten bleibt. Die Knicks sind unter Erhaltung von Einzelbäumen (sogenannte Überhälter) alle acht bis zehn Jahre auf den Stock zu setzen (zu knicken).][§2 Nr.18 | Die als Wald ausgewiesene Fläche ist naturnah zu pflegen; vorhandene Gräben sind unter Erhaltung des Waldes anzustauen.][§2 Nr.19 | Auf den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft soll der Schleemer Bach renaturiert werden. Die an den Bach grenzenden Flächen sind naturnah zu entwickeln und überwiegend der natürlichen Sukzession zu überlassen. Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche ist ein bruchwaldartiges Biotop zu entwickeln.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]