[§1 Nr.1 | Die Verordnung über den Bebauungsplan Harburg 62 vom
23. Dezember 2003 (HmbGVBl. 2004 S. 4) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Harburg 62“ wird
der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2.1 | 2. § 2 wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung
werden ausgeschlossen.“][§1 Nr.2.2.7 | 2.2 Nummer 7 wird durch folgende Nummern 7.1 bis 7.5 ersetzt:][§1 Nr.2.2.7.1 | 7.1 Im Kerngebiet sind durch Anordnung der Baukörper
oder durch geeignete Grundrissgestaltung die
gewerblichen Aufenthaltsräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung
von gewerblichen Aufenthaltsräumen an den
lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz
durch baulichen Maßnahmen an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden.][§1 Nr.2.2.7.2 | 7.2 Werden an Gebäudeseiten Pegel von 60 dB(A) in der
Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) erreicht oder überschritten,
sind Schlafräume zur lärmabgewandten
Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in
Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen. Werden an Gebäudeseiten
Pegel von 70 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der
zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche
Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten)
oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.][§1 Nr.2.2.7.3 | Zusätzlich ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder
in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A)
während der Nachtzeit nicht überschritten wird.
Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.][§1 Nr.2.2.7.4 | Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder
durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen,
wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten
Bauteilen, sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem
der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel
von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§1 Nr.2.2.7.5 | Im Kerngebiet darf eine Wohnnutzung erst dann realisiert
werden, wenn südlich und östlich der Wohnnutzung
durch die Errichtung von Gebäuden innerhalb
der mit „A“ und „B“ bezeichneten Bereiche des
Änderungsgebiets der Nachtpegel an den straßenabgewandten
Gebäudeseiten der Wohngebäude auf
maximal 54 dB(A) verringert wird.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 702]